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Synopse aller Änderungen der Brennereiordnung am 15.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 durch Artikel 66 des BRBG 2010 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BrennO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 66 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Buch Herstellung und Reinigung des Branntweins
    1. Abschnitt Herstellung des Branntweins
       1. Einteilung der Brennereien
          § 1
       2. Rohstoffe der Branntweinerzeugung in Eigenbrennereien
          § 2
       3. Landwirtschaftliche Brennereien
          § 3
          § 4
          § 5
       4. Obstbrennereien
          § 6
       5. Gewerbliche Brennereien
          § 7
       6. Kleinbrennereien
          § 8
       7. Stoffbesitzer
          § 9
       8. Bestimmung und Änderung der Brennereiklasse
          § 10
       9. Stammblatt
          § 11
    2. Abschnitt Reinigung des Branntweins
       1. Zulässigkeit
          §§ 12 bis 14
       2. Ausnahmen
          § 15
          § 16
          § 17
Zweites Buch Brennrecht
    1. Allgemeines
       § 18
    2. Veranlagung von anderen Brennereien als Kartoffelgemeinschaftsbrennereien zum Brennrecht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       §§ 19 bis 39
(Text neue Fassung)

       a) Antrag auf Veranlagung zum Brennrecht
         
§§ 19 bis 39
       b) Bemessungsmaßstäbe für die Festsetzung von Grundziffer und Brennrecht
       i) Entscheidungen der Oberfinanzdirektion
       h) Vergleichsbrennereien
       f) Aufgaben des Vorsitzenden
       g) Sachverständige
       d) Unterausschüsse
       e) Beschlußfähigkeit der Veranlagungsausschüsse
       c) Veranlagungsausschüsse
       k) Zuweisung eines vorläufigen Brennrechts

    3. Veranlagung von Kartoffelgemeinschaftsbrennereien zum Brennrecht
       §§ 40 und 41
    4. Obstgemeinschaftsbrennereien
       § 42
    5. Verlust des Brennrechts
       a) Verlegung von Brennereien auf ein anderes Grundstück
          § 43
       b) Malz aus Korn als Hilfsstoff
          § 44 (aufgehoben)
       c) Übergang zur Verarbeitung von Rübenstoffen
          § 45
    6. Jahresbrennrecht
       § 46
       § 47
Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
    1. Abschnitt Errichtung, Anmeldung und Erlöschen der Brennereien
       1. Errichtung von Brennereien
          § 48
          § 49
       2. Erstmalige Betriebsanmeldung
          § 50
          § 51
          § 52
          §§ 53 bis 55
       3. Brennereibelegheft
          § 56
          § 57
       4. Vermessung von Geräten und Gefäßen
          § 58
          § 59
          § 60
          § 61
          § 62
       5. Bezeichnung der Geräte und Gefäße
          § 63
       6. Aufbewahrung der Geräte und Gefäße
          § 64
       7. Änderungen
          § 65
          § 66
          § 67
          § 68
          § 69
       8. Erlöschen der Brennereien
          § 70
    2. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in den Verschlußbrennereien
       1. Allgemeines
          § 71
          § 72
          § 73
          § 74
       2. Anforderungen, die allgemein an Geräte, Gefäße und Rohre zu stellen sind
          a) Beschaffenheit
             § 75
             § 76
             § 77
          b) Aufstellung
             § 78
          c) Verbindung
             § 79
       3. Verschlußmaßnahmen
          a) Allgemeines
             § 80 Allgemeines
          b) Einfache Verschlüsse
             § 81 Plombenverschlüsse
          c) Doppelverschlüsse
             § 82 Kappenverschlüsse
             § 83 Raumverschlüsse
             § 83a Übergangsregelung
       4. Anforderungen, die an einzelne Geräte, Gefäße und Rohre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Aufstellung, Verbindung oder Verschließung noch besonders zu stellen sind, und Abweichungen von den allgemeinen Anforderungen
          a) Brenngeräte
             § 84
          b) Vorlagen
             § 85
          c) Pumpen
             § 86
          d) Branntweinmischgeräte
             § 87
          e) Absperrvorrichtungen
             § 88
          f) Stauungsanzeiger
             § 89
          g) Klärgefäße
             § 90
          h) Tagessammelgefäße
             § 91
          i) Hilfssammelgefäße
             § 92
          k) Zwischensammelgefäße
             § 93
          l) Hauptsammelgefäße
             § 94
          m) Sauermaischerohre
             § 95
          n) Branntweinrohre
             § 96
          o) Wasser- und Dampfrohre
             § 97
          p) Lüftungsvorrichtungen
             § 98
          q) Überlaufvorrichtungen
             § 99
          r) Übersteigrohre
             § 100
       5. Meßuhren
          a) Amtliche Meßuhren
             § 101
             § 102
             § 103
             § 104
             § 105
vorherige Änderung nächste Änderung

             1. Hauptmeßuhren
                § 106
             2. Nebenmeßuhren
                § 107


       1. Hauptmeßuhren
          § 106
       2. Nebenmeßuhren
          § 107
          b) Privatmeßuhren
             § 108
       6. Ausnahmen
          § 109
          § 110
       7. Erstattung von Kosten für Sicherungsmaßnahmen
          a) Allgemeines
             § 111
          b) Verfahren
             § 112
             § 113
    3. Abschnitt Abfindung der Brennereien
       1. Begriff und Arten der Abfindung
          § 114
          § 115
       2. Zulässigkeit der Abfindung
          § 116
       3. Verlust der Abfindung
          § 116a
vorherige Änderung nächste Änderung

       3a. Dauer des Verlustes und Wiederzulassung zur Abfindung


       3 a.Dauer des Verlustes und Wiederzulassung zur Abfindung
          § 116b
       4. Ausschluß von der Abfindung
          § 117
       5. Versagung und Entziehung der Abfindung
          § 117a
       6. Abfindung bei Verschlußbrennereien
          § 118
       7. Grenzzahl der Obstabfindungsbrennereien
          § 119
       8. Ausbeutesätze
          a) Allgemeines
             § 120
          b) Regelmäßige Ausbeutesätze
             § 121
             § 122
             § 123
          c) Besondere Ausbeutesätze
             § 124
             § 125
             § 125a
             § 126
             § 127
             § 128
             § 129
             § 130
             § 131
       9. Abfindung auf die Mindestmenge
          § 132
          § 133
    4. Abschnitt Betriebsbestimmungen
       A. Verschlußbrennereien
          1. Betriebseröffnung, Betriebseinstellung
             § 134
          2. Prüfung der Sicherungsmaßnahmen vor der Betriebseröffnung
             § 135
             § 136
          3. Betriebserklärung
             § 137
             § 138
          4. Betriebsführung
             a) Bereitung, Aufbewahrung und Behandlung der Maische
                § 139
                § 140
                § 141
             b) Brennfrist, Roh- und Feinbrennen
                § 142
                § 143
             c) Benutzung der Betriebseinrichtung zu anderen als Brennereizwecken
                § 144
          5. Brennvorrichtungen zur Untersuchung von Proben
             § 145
          6. Ausländischer Wein
             § 146
          7. Buchführung
             § 147
             § 148
          8. Ablieferung von ablieferungsfreiem Branntwein
             § 149
          9. Branntweinaufbewahrung in Meßuhrbrennereien
             § 150
          10. In Meßuhren enthaltener Branntwein
             § 151
          11. Störungen und Gefährdungen der Sicherungsmaßnahmen. Störungen im Gange amtlicher Meßuhren
             § 152
             § 153
             § 154
       B. Abfindungsbrennereien
          1. Betriebserklärung
             § 155
          2. Materialüberwachung
             § 156
             §§ 157 bis 160
          3. Betriebsführung
             a) Aufbewahrung der Rohstoffe
                § 161
             b) Maischfrist, Bereitung und Behandlung der Maische
                § 162
             c) Brennfrist, Roh- und Feinbrennen
                § 163
                § 164
                § 165
             d) Brennbuch
                § 166
             e) Benutzung der Betriebseinrichtung zu anderen als Brennereizwecken
                § 167
          4. Abfindungsanmeldung
             § 168
             § 169
             § 170
             § 170a
             § 171
             § 172
             § 173
          5. Branntweinerzeugung durch Stoffbesitzer
             § 174
             § 175
    5. Abschnitt Sicherungsmaßnahmen in der betriebslosen Zeit
       § 176
       § 177
       § 178
    6. Abschnitt Amtliche Aufsicht
       § 179
       §§ 180 bis 183
       § 184
       § 185
Viertes Buch Ablieferung und Übernahme des Branntweins
    1. Abschnitt Ablieferung
       1. Abnahmefristen
          § 186
       2. Abnahmetage
          § 187
vorherige Änderung nächste Änderung

       3. Maßnahmen der Reichsmonopolverwaltung


       3. Maßnahmen der Bundesmonopolverwaltung
          § 188
       4. Verpflichtungen des Brennereibesitzers
          § 189
       5. Abfertigungsanträge
          § 190
          § 191
       6. Ausführung der Abnahme
          a) im allgemeinen
             § 192
          b) in Brennereien mit Hauptmeßuhren
             § 193
             §§ 194 bis 196
             § 197
          c) in wiederholt abtreibenden Brennereien
             §§ 198 bis 202
vorherige Änderung nächste Änderung

       7. Aufschub der Abfertigung
         
§ 203


             § 203
       8. Nebenerzeugnisse
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       7. Aufschub der Abfertigung
          § 204
       9. Buchführung
          § 205
          § 206
       10. Ablieferung bei nicht ordnungsmäßiger Herstellung
          § 207
    2. Abschnitt Übernahme
       1. Verpflichtungen der Abfertigungsbeamten
          § 208
       2. Verpflichtungen des Brennereibesitzers
          § 209
          § 210
       3. Verpflichtungen der Bundesmonopolverwaltung
          § 211
    3. Abschnitt Ablieferung und Übernahme von Branntwein bei Monopolsammelstellen
       § 212
Fünftes Buch Branntweinübernahmepreise
    1. Im allgemeinen
       § 213 Übernahmepreis
       § 213a Selbstkostenprüfungen
       § 213b Ermittlung der Fertigungs- und Rohstoffkosten für die einzelnen Betriebsjahre des Kalkulationszeitraums
       § 213c Verfahren zur Ermittlung des Betriebsabzugs nach § 66 des Gesetzes
       § 213d Ermittlung des Betriebsabzugs bei der Nutzungsüberlassung von Brennrechten, der Zusammenlegung von Brennereien sowie der Übertragung von Brennrechten nach § 42 Abs. 1, 3 und § 42a des Gesetzes
       § 214
       § 215
       § 216
    2. Betriebszuschlag nach § 68 des Gesetzes
       § 217
    3. Neuberechnung des Übernahmegeldes
       § 218
    4. Betriebswechsel
       § 219
    5. Angaben der Zollstellen
       § 220
Sechstes Buch Branntweinsteuer
    1. Festsetzung der ersparten Kosten
       § 221
    2. Festsetzung der Branntweinsteuer
       § 222
       § 223
       § 223a
       § 223b
       § 224
    3. Vereinigungen nach § 82 des Gesetzes
       § 225
Siebentes Buch Besondere Bestimmungen für einzelne Betriebe
    1. Geräte zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein außerhalb der Brennereien
       § 226
       § 227
       § 228
       § 229
       § 230
       § 231
       § 232
       § 233
    2. Hefenbetriebe ohne Branntweingewinnung
       §§ 234 bis 236

§ 1


(1) Die Brennereien sind Monopolbrennereien (§ 21 des Gesetzes) oder Eigenbrennereien. Eigenbrennereien sind alle Brennereien, die nicht zu den Monopolbrennereien gehören.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Auf Monopolbrennereien, die von der Reichsmonopolverwaltung betrieben werden, finden die Bestimmungen der Brennereiordnung nur insoweit Anwendung, als dies vom Reichsmonopolamt angeordnet wird.



(2) Auf Monopolbrennereien, die von der Bundesmonopolverwaltung betrieben werden, finden die Bestimmungen der Brennereiordnung nur insoweit Anwendung, als dies vom Bundesmonopolamt angeordnet wird.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 2


(1) In Eigenbrennereien dürfen nur Rohstoffe verarbeitet werden, aus denen schon vor dem 1. Oktober 1914 Branntwein in gewerblicher Weise hergestellt worden ist.

(2) Die Rohstoffe der Branntweinerzeugung sind für Eigenbrennereien entweder mehlige, d.h. stärkehaltige Stoffe (Getreide, Kartoffeln usw.), oder nichtmehlige Stoffe (Obst, Wein, Obstwein, Rübenstoffe usw.).

(3) Zum Getreide gehören neben Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste auch Triticale, Mais und Dari, dagegen nicht Reis. Erzeugnisse der Kartoffelverarbeitung und Rückstände davon sind den Kartoffeln, Erzeugnisse der Getreideverarbeitung und Rückstände davon sind dem Getreide gleichzustellen, falls die Erzeugnisse und Rückstände Stärke enthalten; diese Erzeugnisse und Rückstände (auch Abfälle) dürfen Bestandteile anderer Herkunft, die zu den Rohstoffen der Branntweingewinnung gehören, nicht enthalten.

(4) Als Obststoffe gelten die in § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Stoffe.

Im einzelnen werden verstanden:

a) unter Obst: die Früchte der einheimischen Arten von Stein- und Kernobstpflanzen und Bestandteile von ihnen;

b) unter Beeren: die Früchte der einheimischen Arten von Beeren- und Beerenobstpflanzen und Bestandteile von ihnen, dagegen nicht Korinthen und Rosinen;

c) unter Wein: Wein im Sinne des Weingesetzes und ausländischer Wein mit verstärktem Weingeistgehalt, wenn er keinen anderen Zusatz als aus Wein gewonnenen Weingeist enthält; ferner die aus Obst oder Obstsäften, aus Beeren oder Beerensäften hergestellten weinähnlichen Getränke (Obst- und Beerenweine), dagegen nicht weinähnliche Getränke aus Pflanzensäften anderer Art, aus Malzauszügen usw. (z.B. Rhabarberwein, Malzwein);

vorherige Änderung nächste Änderung

d) unter Wurzeln: Enzian-, Ingwer- und Kalmuswurzeln, ferner vom Reichsmonopolamt näher zu bezeichnende Wurzeln, die einen Branntwein mit besonderen, geschmacklich wertvollen Eigenschaften liefern;



d) unter Wurzeln: Enzian-, Ingwer- und Kalmuswurzeln, ferner vom Bundesmonopolamt näher zu bezeichnende Wurzeln, die einen Branntwein mit besonderen, geschmacklich wertvollen Eigenschaften liefern;

e) unter Rückständen: die bei der Verarbeitung von Obst, Beeren und Wurzeln (vgl. unter a, b und d) und bei der Bereitung von Wein (vgl. unter c) entstehenden Abfälle und Rückstände.

(5) Zu den in § 27 des Gesetzes genannten Stoffen gehören auch Topinamburs (Roßkartoffeln).

(6) Rübenstoffe sind Melassen aller Art (Abläufe der Zuckerherstellung), Rüben, Rübensäfte und andere Erzeugnisse von Rüben, nicht aber Zucker.

(7) Material sind zuckerhaltige Früchte, Pflanzen und Pflanzenteile, Erzeugnisse, die bei ihrer Verarbeitung oder bei der Verarbeitung verzuckerter Stärke gewonnen worden sind, Abfälle und Rückstände mit Ausnahme der Rüben- und Zellstoffe.



§ 11


vorherige Änderung nächste Änderung

Für jede Verschlußbrennerei und für jede Abfindungsbrennerei, die noch ein Brennrecht besitzt, ist ein Stammblatt nach Muster 1 in dreifacher Ausfertigung anzulegen, von dem ein Stück bei der Zollstelle, das zweite Stück in der Brennerei aufzubewahren und das dritte an die Rechnungsstelle des Reichsmonopolamts einzusenden ist. Das Stammblatt muß alle Angaben enthalten, die für die Kennzeichnung der Brennerei und ihre Behandlung nach einzelnen Vorschriften des Gesetzes von Bedeutung sind. Bei Änderungen hat die Zollstelle die Berichtigung des Stammblatts zu veranlassen.



Für jede Verschlußbrennerei und für jede Abfindungsbrennerei, die noch ein Brennrecht besitzt, ist ein Stammblatt nach Muster 1 in dreifacher Ausfertigung anzulegen, von dem ein Stück bei der Zollstelle, das zweite Stück in der Brennerei aufzubewahren und das dritte an die Rechnungsstelle des Bundesmonopolamts einzusenden ist. Das Stammblatt muß alle Angaben enthalten, die für die Kennzeichnung der Brennerei und ihre Behandlung nach einzelnen Vorschriften des Gesetzes von Bedeutung sind. Bei Änderungen hat die Zollstelle die Berichtigung des Stammblatts zu veranlassen.

§ 87


vorherige Änderung nächste Änderung

Wenn der amtlichen Meßuhr Branntwein von dauernd wechselnden Stärken zufließt und dadurch eine für die Monopolbelange ungünstige Meßuhranzeige zu besorgen ist, kann das Reichsmonopolamt vom Brennereibesitzer die Einschaltung von Branntweinmischgeräten zwischen Vorlage und Meßuhr fordern. Die Einrichtung der Mischgeräte ordnet in jedem Fall das Reichsmonopolamt an.



Wenn der amtlichen Meßuhr Branntwein von dauernd wechselnden Stärken zufließt und dadurch eine für die Monopolbelange ungünstige Meßuhranzeige zu besorgen ist, kann das Bundesmonopolamt vom Brennereibesitzer die Einschaltung von Branntweinmischgeräten zwischen Vorlage und Meßuhr fordern. Die Einrichtung der Mischgeräte ordnet in jedem Fall das Bundesmonopolamt an.

§ 103


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Es dürfen nur Meßuhren verwendet werden, die vor ihrer Aufstellung vom Reichsmonopolamt geprüft worden sind. Die Prüfung findet im allgemeinen vor der Versendung an die Brennerei statt. Über die Prüfung wird ein Beglaubigungsschein doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist zum Belegheft für die Brennerei bei der Zollstelle, die andere zum Belegheft in der Brennerei zu bringen.

(2) Das Reichsmonopolamt bestimmt, welche Teile der Meßuhren im einzelnen zu prüfen und zu beglaubigen sind.



(1) Es dürfen nur Meßuhren verwendet werden, die vor ihrer Aufstellung vom Bundesmonopolamt geprüft worden sind. Die Prüfung findet im allgemeinen vor der Versendung an die Brennerei statt. Über die Prüfung wird ein Beglaubigungsschein doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist zum Belegheft für die Brennerei bei der Zollstelle, die andere zum Belegheft in der Brennerei zu bringen.

(2) Das Bundesmonopolamt bestimmt, welche Teile der Meßuhren im einzelnen zu prüfen und zu beglaubigen sind.

(3) Werden beglaubigte Teile ausgebessert oder aufgearbeitet, so sind sie vor dem Einfügen in die Meßuhr erneut zu prüfen und zu beglaubigen. Dasselbe gilt für Teile, die als Ersatz für beglaubigte Teile bestimmt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Meßuhren, die in einer anderen Brennerei aufgestellt werden sollen oder infolge Verschlußverletzung Unbefugten zugänglich waren, sind vor ihrer weiteren Verwendung erneut zu prüfen. Dasselbe gilt für Meßuhren, die außerhalb einer Brennerei aufbewahrt wurden, bevor sie wieder in einer Brennerei aufgestellt werden sollen. Das Reichsmonopolamt, dem in solchen Fällen rechtzeitig Kenntnis zu geben ist, kann verlangen, daß die Meßuhr vor ihrer weiteren Verwendung an die Herstellerfirma gesandt wird, und bei ihr die Prüfung vornehmen. Es kann auch, wenn die amtlichen Verschlüsse unverletzt waren, zulassen, daß solche Meßuhren vor erneuter Prüfung in Betrieb genommen werden.



(4) Meßuhren, die in einer anderen Brennerei aufgestellt werden sollen oder infolge Verschlußverletzung Unbefugten zugänglich waren, sind vor ihrer weiteren Verwendung erneut zu prüfen. Dasselbe gilt für Meßuhren, die außerhalb einer Brennerei aufbewahrt wurden, bevor sie wieder in einer Brennerei aufgestellt werden sollen. Das Bundesmonopolamt, dem in solchen Fällen rechtzeitig Kenntnis zu geben ist, kann verlangen, daß die Meßuhr vor ihrer weiteren Verwendung an die Herstellerfirma gesandt wird, und bei ihr die Prüfung vornehmen. Es kann auch, wenn die amtlichen Verschlüsse unverletzt waren, zulassen, daß solche Meßuhren vor erneuter Prüfung in Betrieb genommen werden.

§ 104


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Brennereibesitzer hat die Meßuhr auf seine Kosten in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten. Er hat vom Reichsmonopolamt näher zu bezeichnende Ersatzteile anzuschaffen und bereitzuhalten.



Der Brennereibesitzer hat die Meßuhr auf seine Kosten in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten. Er hat vom Bundesmonopolamt näher zu bezeichnende Ersatzteile anzuschaffen und bereitzuhalten.

§ 129


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Probebrennen und der Abtrieb von Maischeproben oder Stoffproben ist nach der vom Reichsmonopolamt herausgegebenen Anleitung auszuführen.



(1) Das Probebrennen und der Abtrieb von Maischeproben oder Stoffproben ist nach der vom Bundesmonopolamt herausgegebenen Anleitung auszuführen.

(2) Die Ermittlungen nach Absatz 1 sind von dem Aufsichtsoberbeamten unter Hinzuziehung eines zweiten Beamten vorzunehmen. Der Brennereibesitzer ist aufzufordern, den Ermittlungen und der Entnahme der Proben beizuwohnen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 154


(1) Ist Branntwein entnommen worden, ohne daß Anlaß zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Hinterziehung von Monopoleinnahmen vorliegt, so bestimmt das Hauptzollamt nach der Art des Betriebs, der verwendeten Rohstoffe, der vorhandenen Betriebseinrichtung und der in der Brennerei bisher üblichen Ausbeuten die Weingeistmenge, die für die Zeit von der letzten Abnahme vor den Störungen (§ 152) bis zur Feststellung der Störungen (§ 153) mindestens zur Abfertigung vorzuführen ist. Für etwaige Fehlmengen ist der Branntweinaufschlag zu entrichten. Handelt es sich um eine ruhende Brennerei, so setzt das Hauptzollamt den Branntweinaufschlag für die aus dem Verschlußgewahrsam entfernte Weingeistmenge fest.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Wird ein Stauungsanzeiger im Laufe eines Betriebsjahrs mehr als zweimal vollständig befüllt vorgefunden, so hat das Hauptzollamt Sicherungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Reichsmonopolamt anzuordnen.



(2) Wird ein Stauungsanzeiger im Laufe eines Betriebsjahrs mehr als zweimal vollständig befüllt vorgefunden, so hat das Hauptzollamt Sicherungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Bundesmonopolamt anzuordnen.

§ 177


vorherige Änderung nächste Änderung

Amtliche Meßuhren (§§ 101 bis 107) sind nach der von der Reichsmonopolverwaltung herausgegebenen Anweisung (§ 102 Abs. 1) außer Betrieb zu setzen, wenn sie für länger als einen Monat außer Betrieb treten sollen. Die hierbei abgenommenen Verschlüsse sind wieder anzulegen.



Amtliche Meßuhren (§§ 101 bis 107) sind nach der von der Bundesmonopolverwaltung herausgegebenen Anweisung (§ 102 Abs. 1) außer Betrieb zu setzen, wenn sie für länger als einen Monat außer Betrieb treten sollen. Die hierbei abgenommenen Verschlüsse sind wieder anzulegen.

§ 187


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Abnahmetage werden vom ersten Abfertigungsbeamten nach den Richtlinien des Reichsmonopolamts und nach Anhörung des Brennereibesitzers mindestens für einen Monat und so rechtzeitig im voraus bestimmt, daß bei den Brennereien, die den Branntwein abliefern, die zu dessen Versendung erforderlichen Gefäße rechtzeitig von der Reichsmonopolverwaltung bereitgestellt werden können. Bei Festsetzung der Abnahmetage für diese Brennereien ist darauf zu achten, daß bei Verladung mit der Eisenbahn der Frachtraum nach Möglichkeit ausgenutzt wird. Die Abnahmetage können aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Brennereibesitzers verlegt werden, wenn durch Benehmen mit der Reichsmonopolverwaltung festgestellt wird, daß die Versandgefäße zu dem in Aussicht genommenen Tag bereitgestellt werden können.

(2) Die festgesetzten Abnahmetage sind dem Brennereibesitzer, der Zollstelle und der Verwertungsstelle der Reichsmonopolverwaltung, Abteilung Fässer, mindestens 14 Tage vor der ersten Abnahme im Monat mitzuteilen. Für die Mitteilung an die Verwertungsstelle ist das vom Reichsmonopolamt vorgeschriebene Muster zu verwenden; hierbei ist die voraussichtlich abzufertigende Raummenge und, soweit ablieferungsfreier Branntwein (§ 149) abgeliefert werden soll, die Art der verwendeten Rohstoffe anzugeben. Für Brennereien, die den Branntweinaufschlag entrichten, ist die Anzeige an die Verwertungsstelle nicht notwendig.



(1) Die Abnahmetage werden vom ersten Abfertigungsbeamten nach den Richtlinien des Bundesmonopolamts und nach Anhörung des Brennereibesitzers mindestens für einen Monat und so rechtzeitig im voraus bestimmt, daß bei den Brennereien, die den Branntwein abliefern, die zu dessen Versendung erforderlichen Gefäße rechtzeitig von der Bundesmonopolverwaltung bereitgestellt werden können. Bei Festsetzung der Abnahmetage für diese Brennereien ist darauf zu achten, daß bei Verladung mit der Eisenbahn der Frachtraum nach Möglichkeit ausgenutzt wird. Die Abnahmetage können aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag des Brennereibesitzers verlegt werden, wenn durch Benehmen mit der Bundesmonopolverwaltung festgestellt wird, daß die Versandgefäße zu dem in Aussicht genommenen Tag bereitgestellt werden können.

(2) Die festgesetzten Abnahmetage sind dem Brennereibesitzer, der Zollstelle und der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung, Abteilung Fässer, mindestens 14 Tage vor der ersten Abnahme im Monat mitzuteilen. Für die Mitteilung an die Verwertungsstelle ist das vom Bundesmonopolamt vorgeschriebene Muster zu verwenden; hierbei ist die voraussichtlich abzufertigende Raummenge und, soweit ablieferungsfreier Branntwein (§ 149) abgeliefert werden soll, die Art der verwendeten Rohstoffe anzugeben. Für Brennereien, die den Branntweinaufschlag entrichten, ist die Anzeige an die Verwertungsstelle nicht notwendig.

§ 188


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(1) Die Reichsmonopolverwaltung teilt der Zollstelle nach Möglichkeit für das ganze Betriebsjahr mit, an welche Empfangsstelle der Branntwein versandt oder an welche Monopolsammelstelle der Branntwein abgeliefert werden soll, ferner, ob der Branntwein mit der Eisenbahn, auf dem Wasser- oder Landweg und ob er in Fässern, Kesselwagen oder Schiffsgefäßen versandt werden soll.

(2) Die notwendigen Gefäße für den Versand ab Brennerei oder für die Ablieferung an die Monopolsammelstelle und die etwa erforderlichen Ersatzgefäße werden von der Reichsmonopolverwaltung in gutem Zustand so rechtzeitig bis zur Güterstelle des Brennereibesitzers geliefert oder auf seinen Wunsch bei der Empfangsstelle bereitgestellt, daß sie dort spätestens am vorletzten Werktag vor der Abnahme abgeholt werden können. Die Lieferung erfolgt frachtfrei.

(3) Wenn der Branntwein in Kesselwagen oder in Schiffsgefäße umgefüllt werden soll, werden diese von der Reichsmonopolverwaltung rechtzeitig und frachtfrei bis zur Umfüllstelle geliefert.



(1) Die Bundesmonopolverwaltung teilt der Zollstelle nach Möglichkeit für das ganze Betriebsjahr mit, an welche Empfangsstelle der Branntwein versandt oder an welche Monopolsammelstelle der Branntwein abgeliefert werden soll, ferner, ob der Branntwein mit der Eisenbahn, auf dem Wasser- oder Landweg und ob er in Fässern, Kesselwagen oder Schiffsgefäßen versandt werden soll.

(2) Die notwendigen Gefäße für den Versand ab Brennerei oder für die Ablieferung an die Monopolsammelstelle und die etwa erforderlichen Ersatzgefäße werden von der Bundesmonopolverwaltung in gutem Zustand so rechtzeitig bis zur Güterstelle des Brennereibesitzers geliefert oder auf seinen Wunsch bei der Empfangsstelle bereitgestellt, daß sie dort spätestens am vorletzten Werktag vor der Abnahme abgeholt werden können. Die Lieferung erfolgt frachtfrei.

(3) Wenn der Branntwein in Kesselwagen oder in Schiffsgefäße umgefüllt werden soll, werden diese von der Bundesmonopolverwaltung rechtzeitig und frachtfrei bis zur Umfüllstelle geliefert.

§ 189


vorherige Änderung

(1) Der Brennereibesitzer muß die ihm gelieferten Versandgefäße und das ihm etwa gelieferte Vergällungsmittel auf seine Kosten von der Güter- oder Empfangsstelle abholen und bis zur Verwendung sorgfältig aufbewahren. Er hat den Empfang der Reichsmonopolverwaltung zu bestätigen.



(1) Der Brennereibesitzer muß die ihm gelieferten Versandgefäße und das ihm etwa gelieferte Vergällungsmittel auf seine Kosten von der Güter- oder Empfangsstelle abholen und bis zur Verwendung sorgfältig aufbewahren. Er hat den Empfang der Bundesmonopolverwaltung zu bestätigen.

(2) Der Brennereibesitzer muß die notwendigen Einrichtungen zur Abnahme und Vergällung des Branntweins treffen und die Branntweinabnahme so vorbereiten, daß damit sofort nach Eintreffen der Beamten begonnen werden kann. Die notwendigen Hilfsdienste hat er unentgeltlich zu leisten. Er muß der Abnahme beiwohnen und in Brennereien mit amtlichen Sammelgefäßen dafür sorgen, daß die Sammelgefäße wieder richtig verschlossen werden.