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Änderung § 189 Brennereiordnung vom 15.12.2010

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§ 189 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 189 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 66 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 189


(Text alte Fassung)

(1) Der Brennereibesitzer muß die ihm gelieferten Versandgefäße und das ihm etwa gelieferte Vergällungsmittel auf seine Kosten von der Güter- oder Empfangsstelle abholen und bis zur Verwendung sorgfältig aufbewahren. Er hat den Empfang der Reichsmonopolverwaltung zu bestätigen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Brennereibesitzer muß die ihm gelieferten Versandgefäße und das ihm etwa gelieferte Vergällungsmittel auf seine Kosten von der Güter- oder Empfangsstelle abholen und bis zur Verwendung sorgfältig aufbewahren. Er hat den Empfang der Bundesmonopolverwaltung zu bestätigen.

(2) Der Brennereibesitzer muß die notwendigen Einrichtungen zur Abnahme und Vergällung des Branntweins treffen und die Branntweinabnahme so vorbereiten, daß damit sofort nach Eintreffen der Beamten begonnen werden kann. Die notwendigen Hilfsdienste hat er unentgeltlich zu leisten. Er muß der Abnahme beiwohnen und in Brennereien mit amtlichen Sammelgefäßen dafür sorgen, daß die Sammelgefäße wieder richtig verschlossen werden.