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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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2. - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
1. Abschnitt Errichtung, Anmeldung und Erlöschen der Brennereien
2. Erstmalige Betriebsanmeldung
§ 50
Spätestens zwei Wochen vor der erstmaligen Eröffnung des Betriebs einer Brennerei hat der Brennereibesitzer der Zollstelle in doppelter Ausfertigung einzureichen
- 1.
- eine Nachweisung der Räume und der Betriebseinrichtung nach vorgeschriebenem Muster,
- 2.
- einen Grund- und Aufriß, der alle angemeldeten Räume umfaßt (§ 51),
- 3.
- die Eichscheine oder die Unterlagen über die Inhaltsermittlung der Haupt- und Zwischensammelgefäße (§ 58),
- 4.
- eine Zeichnung und Beschreibung der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage (§ 74) mit sämtlichen Rohrleitungen. Zu diesen gehören auch Leitungen für Wasser, Dampf, Maische, Lutter und Lutterrückstände. Die Zeichnung muß bei wichtigen Teilen der Anlage (z.B. Roh- und Feinbrenngeräten, Zwischenkühlern, Kühlern, Fuselölabscheidern) auch die innere Einrichtung der Geräte erkennen lassen. Auf Verlangen sind für die einzelnen Teile besondere Ansichts- und Schnittzeichnungen beizufügen.
§ 51
Im Grund- und Aufriß sind die Stellung der angemeldeten Teile der Betriebseinrichtung und der Gang der Rohre, welche Wasser, Wasserdampf, Luft (Gebläseluft, Druckluft), Maische, weingeisthaltige Dämpfe, Branntwein, Methylalkohol, Fuselöl, Wasserentziehungsmittel, Schlempe oder Lutterrückstände führen, genau einzuzeichnen.
§ 52
(1) Bei Anfertigung der Zeichnungen müssen die Sinnbilder des Deutschen Normenausschusses und die besonders angegebenen Sinnbilder (s. Anlage 7) benutzt werden.
(2) In den Zeichnungen sind die Rohre in folgenden Farben darzustellen: für Wasser grün, für Wasserdampf rot (zinnober), für Luft (Gebläseluft, Druckluft) blau, für Maische (auch Würze, Wein und sonstige vorbereitete Rohstoffe) lila, für weingeisthaltige Dämpfe gelb, für Branntwein rot (karmin), für Methylalkohol grau und grün (abwechselnd), für Fuselöl braun, für Wasserentziehungsmittel braun und blau (abwechselnd), für Schlempe schwarz und weiß (abwechselnd), für Lutterrückstände schwarz.
§§ 53 bis 55
(weggefallen)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/472/b21427.htm