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b) - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

3. Abschnitt Abfindung der Brennereien

8. Ausbeutesätze

b) Regelmäßige Ausbeutesätze

§ 121



(1) Bei Verarbeitung von frischen Kartoffeln und geschrotetem Getreide sind folgende regelmäßige Ausbeuten anzunehmen:

7 Liter Alkohol aus 100 Kilogramm frische Kartoffeln und

26 Liter Alkohol aus 100 Kilogramm geschrotetes Getreide.

(2) Für die Berechnung der Ausbeute nach den regelmäßigen Ausbeutesätzen bleibt das zur Verzuckerung der Maische bestimmte Malz bei frischen Kartoffeln bis zu 5 vom Hundert, bei geschrotetem Getreide bis zu 15 vom Hundert des Gewichts der Rohstoffe außer Betracht. Übersteigt der Malzzusatz diese Grenzen, so ist die Mehrmenge bei Berechnung der Ausbeute als geschrotetes Getreide anzusetzen; Bruchteile eines Kilogramms werden hierbei nicht berücksichtigt.


§ 122



Bei der Verarbeitung von nichtmehligen Stoffen gelten für einen Hektoliter Material folgende regelmäßige Ausbeuten:

- Kirschen5,0 l A,
- selbst gewonnene Sauerkirschen3,5 l A,
- Zwetschgen4,6 l A,
- Mirabellen4,8 l A,
- Pflaumen und Renekloden3,9 l A,
- Schlehen2,0 l A,
- sonstiges Steinobst3,5 l A,
- Kernobst, auch Fallobst, sowie Kernobstwein3,6 l A,
- Kernobsttrester1,5 l A,
- Weintrauben und -beeren5,0 l A,
- sonstiges Beerenobst2,0 l A,
- Traubenwein6,0 l A,
- Beerenwein und -most4,0 l A,
- Obstweinhefe2,5 l A,
- Traubenweintrester aus deutschen Weinbaugebieten2,0 l A,
- Traubenweintrub (Weinhefe) aus deutschen Weinbaugebieten6,0 l A,
- Topinamburs (Rosskartoffeln)4,6 l A,
- Enzian- und sonstige Wurzeln2,0 l A,
- Bier bis zu 13 Grad Plato4,0 l A,
- Bier mit mehr als 13 Grad Plato5,0 l A,
- Bierrückstände2,0 l A.



§ 123



Die regelmäßigen Ausbeutesätze (§§ 121, 122) sollen jeweils zum Ende des Abschnitts (§ 41 des Gesetzes) überprüft werden. Sie werden wegen Vornahme des Feinbrandes nicht ermäßigt.

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