2. - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)
Sechstes Buch Branntweinsteuer
2. Festsetzung der Branntweinsteuer
§ 222
Für den in Verschlußbrennereien erzeugten ablieferungsfreien Branntwein erteilen die Abfertigungsbeamten bei der Branntweinabnahme dem Brennereibesitzer einen Steuerbescheid, wenn der Branntwein in den freien Verkehr entnommen wird.
§ 223
(weggefallen)
§ 223a
(weggefallen)
§ 223b
Die Branntweinsteuer wird neu berechnet, wenn nach der tatsächlichen Erzeugung ein anderer Steuersatz in Betracht kommt, als er ursprünglich angesetzt war. Beträge, die der Steuerschuldner zu wenig gezahlt hat, werden nacherhoben, Beträge, die er zuviel gezahlt hat, werden ihm erstattet.
§ 224
(weggefallen)
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