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Änderung § 12 FreizügG/EU vom 24.11.2020

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§ 12 FreizügG/EU a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2020 geltenden Fassung
§ 12 FreizügG/EU n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen im Sinne dieses Gesetzes.

(Text neue Fassung)

Die nach diesem Gesetz für Unionsbürger, Familienangehörige von Unionsbürgern und nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen finden jeweils auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind, und für ihre Familienangehörigen und ihre nahestehenden Personen Anwendung.