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Änderung § 12 FreizügG/EU vom 24.11.2020
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§ 12 FreizügG/EU a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.11.2020 geltenden Fassung | § 12 FreizügG/EU n.F. (neue Fassung) in der am 24.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten | |
(Text alte Fassung) Dieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen im Sinne dieses Gesetzes. | (Text neue Fassung) Die nach diesem Gesetz für Unionsbürger, Familienangehörige von Unionsbürgern und nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen finden jeweils auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind, und für ihre Familienangehörigen und ihre nahestehenden Personen Anwendung. |
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