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Änderung § 7 FreizügG/EU vom 29.01.2013
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§ 7 FreizügG/EU a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung | § 7 FreizügG/EU n.F. (neue Fassung) in der am 29.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ausreisepflicht | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Unionsbürger sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. 2 Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte widerrufen oder zurückgenommen hat. 3 In dem Bescheid soll die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. 4 Außer in dringenden Fällen muss die Frist mindestens einen Monat betragen. 5 Wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, darf die Abschiebung nicht erfolgen, bevor über den Antrag entschieden wurde. | (Text neue Fassung) (1) 1 Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. 2 In dem Bescheid soll die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. 3 Außer in dringenden Fällen muss die Frist mindestens einen Monat betragen. 4 Wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, darf die Abschiebung nicht erfolgen, bevor über den Antrag entschieden wurde. |
(2) 1 Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 verloren haben, dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. 2 Das Verbot nach Satz 1 wird auf Antrag befristet. 3 Die Frist beginnt mit der Ausreise. 4 Ein nach angemessener Frist oder nach drei Jahren gestellter Antrag auf Aufhebung ist innerhalb von sechs Monaten zu bescheiden. |
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