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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 2 - Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein (WeinPrInfoV k.a.Abk.)
V. v. 25.01.1973 BGBl. I S. 35; aufgehoben durch Artikel 38 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 31.01.1973; FNA: 7847-11-2-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 31.01.1973; FNA: 7847-11-2-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2
(1) Der Ausschuß besteht aus 14 Mitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen:
5 Vertreter der Erzeuger,
3 Vertreter der Erzeugerzusammenschlüsse, davon 2 Vertreter der Winzergenossenschaften,
3 Vertreter des Weinhandels,
3 Vertreter der Weinkommissionäre.
(2) Die Mitglieder und für jedes Mitglied ein ständiger Vertreter werden auf Vorschlag der betreffenden berufsständischen Spitzenverbände vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger für die restliche Bestellungszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bestellt. Das Bundesministerium kann ein Mitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Ausschüssen ist zulässig, soweit die Ausschüsse für denselben Teil eines Weinbaugebietes zuständig sind.
(4) Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen und Verdienstausfall sind ihnen zu ersetzen.
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