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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein (WeinPrInfoV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund der §§ 24 und 26 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen verordnet:


§ 1



Für die Zusammenstellung der Informationen über Tafelwein gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1020/70 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 29. Mai 1970 über die Feststellung der Kurse und die Festsetzung der Durchschnittspreise für Tafelwein (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 118 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung wird für jeden der in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Handelsplätze ein Preisfeststellungsausschuß (Ausschuß) gebildet.


§ 2



(1) Der Ausschuß besteht aus 14 Mitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen:

5 Vertreter der Erzeuger,

3 Vertreter der Erzeugerzusammenschlüsse, davon 2 Vertreter der Winzergenossenschaften,

3 Vertreter des Weinhandels,

3 Vertreter der Weinkommissionäre.

(2) Die Mitglieder und für jedes Mitglied ein ständiger Vertreter werden auf Vorschlag der betreffenden berufsständischen Spitzenverbände vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger für die restliche Bestellungszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bestellt. Das Bundesministerium kann ein Mitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Ausschüssen ist zulässig, soweit die Ausschüsse für denselben Teil eines Weinbaugebietes zuständig sind.

(4) Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen und Verdienstausfall sind ihnen zu ersetzen.


§ 3



Zuständige Stelle im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1020/70 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).


§ 4



(1) Die Mitglieder der Ausschüsse stellen ihre Informationen über die in Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1020/70 aufgeführten Einzelheiten zur Verfügung. Diese Informationen werden von ihnen der Bundesanstalt mitgeteilt oder von der Bundesanstalt bei ihnen durch Umfrage eingeholt. Die Bundesanstalt stellt die Informationen zusammen. Sie legt sie, falls eine Sitzung stattfindet, dem Ausschuß vor. Die gesammelten Informationen sind dem Bundesministerium zuzuleiten.

(2) Die Bundesanstalt führt die Geschäfte der Ausschüsse. Sie beruft Sitzungen im Bedarfsfalle, jedoch mindestens in jährlichen Abständen ein. Den Vorsitz in den Sitzungen führt ein Vertreter der Bundesanstalt. Bei den Sitzungen ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens acht Mitgliedern oder ständigen Vertretern erforderlich. Zu den Sitzungen ist ein Vertreter des Stabilisierungsfonds für Wein als Beobachter einzuladen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern muß die Bundesanstalt eine Sitzung einberufen.


§ 5



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.