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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 4 - Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein (WeinPrInfoV k.a.Abk.)
V. v. 25.01.1973 BGBl. I S. 35; aufgehoben durch Artikel 38 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 31.01.1973; FNA: 7847-11-2-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 31.01.1973; FNA: 7847-11-2-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse stellen ihre Informationen über die in Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1020/70 aufgeführten Einzelheiten zur Verfügung. Diese Informationen werden von ihnen der Bundesanstalt mitgeteilt oder von der Bundesanstalt bei ihnen durch Umfrage eingeholt. Die Bundesanstalt stellt die Informationen zusammen. Sie legt sie, falls eine Sitzung stattfindet, dem Ausschuß vor. Die gesammelten Informationen sind dem Bundesministerium zuzuleiten.
(2) Die Bundesanstalt führt die Geschäfte der Ausschüsse. Sie beruft Sitzungen im Bedarfsfalle, jedoch mindestens in jährlichen Abständen ein. Den Vorsitz in den Sitzungen führt ein Vertreter der Bundesanstalt. Bei den Sitzungen ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens acht Mitgliedern oder ständigen Vertretern erforderlich. Zu den Sitzungen ist ein Vertreter des Stabilisierungsfonds für Wein als Beobachter einzuladen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern muß die Bundesanstalt eine Sitzung einberufen.
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