Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein (WeinPrInfoV k.a.Abk.)

§ 3



Zuständige Stelle im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1020/70 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

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