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Änderung § 11 AMbG vom 08.09.2015

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§ 11 AMbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 11 AMbG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 509 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Durchführung der auf Grund des § 10 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Durchführung der auf Grund des § 10 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(heute geltende Fassung)