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Änderung § 19 VwVG vom 29.11.2014
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§ 19 VwVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2014 geltenden Fassung | § 19 VwVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 417 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Kosten | |
(1) 1 Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. 2 Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. 2 Sie beträgt eins vom Hundert des Mahnbetrages bis 100 Deutsche Mark einschließlich, ein halbes vom Hundert von dem Mehrbetrag, mindestens jedoch 1,50 Deutsche Mark und höchstens 100 Deutsche Mark. 3 Die Mahngebühr wird auf volle 10 Deutsche Pfennige aufgerundet. | (Text neue Fassung) (2) 1 Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. 2 Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. 3 Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet. (3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben. |
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