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§ 1 - Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV)
V. v. 15.12.1999 BGBl. I S. 2418; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14-2 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14-2 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 1 Universaldienst
§ 1 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt:
- 1.
- die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 des Gesetzes, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
- 2.
- die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten,
- 3.
- die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes. Hierzu zählen periodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem Zwecke herausgegeben werden, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.
(2) Die Briefbeförderung umfasst auch die Sendungsformen
- 1.
- Einschreibsendung (Briefsendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird),
- 2.
- Wertsendung (Briefsendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist),
- 3.
- Nachnahmesendung (Briefsendung, die erst nach Einziehung eines bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt wird),
- 4.
- Sendung mit Eilzustellung (Briefsendung, die so bald wie möglich nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung durch besonderen Boten zugestellt wird).
(3) Die Beförderung von Sendungen nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Dienstleistungen, die sich auf die Beförderung von Sendungen beziehen,
- 1.
- die wegen ihres Inhalts oder ihren Abmessungen einer besonderen betrieblichen Behandlung bedürfen,
- 2.
- durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können,
- 3.
- deren Inhalt, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt oder
- 4.
- deren Außenseite rassendiskriminierendes Gedankengut enthält.
(4) Die Universaldienstleistungen umfassen sowohl Inlandsdienstleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen.
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Zitierungen von § 1 PUDLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PUDLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PUDLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PUDLV Qualitätsmerkmale der Briefbeförderung
... sein, in denen Verträge über Briefbeförderungsleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeschlossen und abgewickelt werden können. Die Anforderung nach Satz 1 wird ...
§ 6 PUDLV Entgelte
... Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gilt als erschwinglich, wenn er den am 31. Dezember 1997 geltenden realen Preis ... Für den Fall, daß Unternehmen zur Erbringung von Universaldienstleistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Abs. 2 verpflichtet werden, gilt der Preis als erschwinglich, der sich an ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... im Rahmen von Universaldienstleistungen durch Postdienstleister gemäß § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung." 4. § 3 wird wie folgt ...
Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Artikel 37 PostModG Änderung der Fahrpersonalverordnung
... vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. ...
Artikel 38 PostModG Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... worden ist, werden die Wörter „§ 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung " durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 des Postgesetzes" und die Wörter ...
Artikel 39 PostModG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung " durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 des Postgesetzes" ...
Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 243
Artikel 1 FPersVuaÄndV Änderung der Fahrpersonalverordnung
... mehr als 7,5 Tonnen, die von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die ...
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher, güterkraftverkehrsrechtlicher und zulassungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1395
Artikel 1 FahrPersRuaÄndV
... „a) von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die ...
Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 54
Artikel 1 2. FPersRÄndV Änderung der Fahrpersonalverordnung
... a) von Postdienstleistern, die Post-Universaldienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im ...
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