Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 4 - Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV)
V. v. 15.12.1999 BGBl. I S. 2418; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14-2 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14-2 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
| |
§ 4 Qualitätsmerkmale der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des betrieblich Zumutbaren bedarfsgerecht zu befördern. § 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 4 PUDLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PUDLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PUDLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PUDLV Bürgereingabe
... ist berechtigt, Maßnahmen zur Sicherstellung der in den §§ 2 bis 4 genannten Qualitätsvorgaben bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4731/a65702.htm