Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2024 aufgehoben
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§ 4 - Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV)

§ 4 Qualitätsmerkmale der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des betrieblich Zumutbaren bedarfsgerecht zu befördern. § 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 4 PUDLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PUDLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PUDLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PUDLV Bürgereingabe
... ist berechtigt, Maßnahmen zur Sicherstellung der in den §§ 2 bis 4 genannten Qualitätsvorgaben bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, ...


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