Start
>
Inhalt PUDLV
>
§ 4
Änderungsalarm
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2024 aufgehoben
>>>
zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 4 - Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV)
V. v. 15.12.1999
BGBl. I S. 2418
; aufgehoben durch
Artikel 43
G. v. 15.07.2024
BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14-2
Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
1 weitere Fassung
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 12 Vorschriften zitiert
§ 3
←
→
§ 5
§ 4 Qualitätsmerkmale der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften
§ 4 wird in
1 Vorschrift zitiert
Zeitungen und Zeitschriften sind im Rahmen des betrieblich Zumutbaren bedarfsgerecht zu befördern. §
2
Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 3
←
→
§ 5
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 4 PUDLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PUDLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PUDLV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 5 PUDLV Bürgereingabe
... ist berechtigt, Maßnahmen zur Sicherstellung der in den §§ 2 bis
4
genannten Qualitätsvorgaben bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in PUDLV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/4731/a65702.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed