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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes (DWGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3456
Geltung ab 21.12.2004; FNA: 2251-5/2 Rundfunkwesen

Artikel 2 Übergangsregelung



Die Deutsche Welle erarbeitet ihre Aufgabenplanung nach dem Verfahren gemäß den §§ 4 bis 4b des Deutsche-Welle-Gesetzes erstmals für die Jahre 2006 bis 2009. Der Wirtschaftsplan mit Überleitungsrechnung, Stellenplan und Bewirtschaftungsgrundsätzen gemäß § 48 des Deutsche-Welle-Gesetzes wird von der Deutschen Welle erstmals für das Jahr 2006 erstellt. Der Jahresabschluss gemäß § 55 des Deutsche-Welle-Gesetzes ist von der Deutschen Welle erstmals für das Jahr 2004 zu erstellen.

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