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Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes (DWGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3456
Geltung ab 21.12.2004; FNA: 2251-5/2 Rundfunkwesen

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes)


Artikel 2 Übergangsregelung



Die Deutsche Welle erarbeitet ihre Aufgabenplanung nach dem Verfahren gemäß den §§ 4 bis 4b des Deutsche-Welle-Gesetzes erstmals für die Jahre 2006 bis 2009. Der Wirtschaftsplan mit Überleitungsrechnung, Stellenplan und Bewirtschaftungsgrundsätzen gemäß § 48 des Deutsche-Welle-Gesetzes wird von der Deutschen Welle erstmals für das Jahr 2006 erstellt. Der Jahresabschluss gemäß § 55 des Deutsche-Welle-Gesetzes ist von der Deutschen Welle erstmals für das Jahr 2004 zu erstellen.


Artikel 3



Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien kann den Wortlaut des Deutsche-Welle-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4



(1) Artikel 1 tritt bis auf die §§ 44 bis 56 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 44 bis 56 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.