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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes (DWGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien kann den Wortlaut des Deutsche-Welle-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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