(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des §
39 Abs. 1 Nr. 5 der
Insolvenzordnung oder für eine gleichgestellte Forderung
- 1.
- Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen worden ist, oder
- 2.
- Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen worden ist.
Wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach §
26 Abs. 1 der
Insolvenzordnung abgewiesen, bevor der Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, so beginnt die Anfechtungsfrist mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn nach dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger den vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, drei Jahre verstrichen sind. Wurde die Handlung später vorgenommen, so ist die Anfechtung drei Jahre nach dem Schluss des Jahres ausgeschlossen, in dem die Handlung vorgenommen worden ist.
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Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 11 MoMiG Änderung des Anfechtungsgesetzes ... vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird durch folgende §§ 6 und 6a ersetzt: § 6 ... I S. 2911) wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird durch folgende §§ 6 und 6a ersetzt: § 6 Gesellschafterdarlehen (1) Anfechtbar ist ... 1. § 6 wird durch folgende §§ 6 und 6a ersetzt: § 6 Gesellschafterdarlehen (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die ... Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein ... einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen. § 39 Abs. 4 und 5 der Insolvenzordnung und § 6 Abs. 2 gelten entsprechend." 2. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe ... entsprechend." 2. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe §§ 3, 4 und 6 " durch die Angabe §§ 3 und 4" ersetzt. 3. Dem § 11 wird ... 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe §§ 3, 4 und 6 " wird durch die Angabe §§ 3 und 4" ersetzt. b) Folgender ... Folgender Satz wird angefügt: Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen ...