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Änderung § 7 AnfG vom 01.11.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 AnfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 7 AnfG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Berechnung der Fristen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die in den §§ 3, 4 und 6 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(Text neue Fassung)

(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

vorherige Änderung

(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen angeordnet waren.



(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.