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§ 1 - Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (BGSVVermG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2313; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 105-10 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 29.12.1991; FNA: 105-10 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Erster Abschnitt Regelungsgegenstand
§ 1
§ 1 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Das Vermögen nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des Einigungsvertrages (Gesamthandsvermögen) wird nach den folgenden Vorschriften aufgeteilt.
(2) Zum Gesamthandsvermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört auch das Vermögen der Sozialversicherung Wismut und des Gesundheitswesens Wismut, insbesondere die Grundstücke und Gebäude, die am 30. Juni 1990 in deren Eigentum standen und die nicht aufgrund besatzungsrechtlicher Maßnahmen in das Eigentum der Sowjetischen Aktiengesellschaft Wismut gelangt sind. Diese Grundstücke und Gebäude sind nicht als der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut sachlich zugeordnet anzusehen.
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