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Dritter Abschnitt - Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (BGSVVermG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2313; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 105-10 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Dritter Abschnitt Bewegliche Sachen, Forderungen, Verbindlichkeiten

§ 7 Eigentumsübergang an beweglichen Sachen und datenschutzrechtliche Vorschriften zur Nutzung der Archive des Gesundheitswesens Wismut



(1) 1Das Eigentum an beweglichen Sachen aus dem Gesamthandsvermögen und aus dem Vermögen des Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 geht, soweit es sich nicht um Akten, Dateien oder Archive handelt, mit den Grundstücken oder Gebäuden, auf oder in denen sie sich gewöhnlich befinden, auf den neuen Eigentümer über. 2Ihr Wert ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes der Grundstücke oder Gebäude mit zu berücksichtigen. 3Akten, Dateien oder Archive gehen auf den Sozialversicherungsträger über, soweit er sie zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt; im übrigen hat die Überleitungsanstalt Sozialversicherung die Löschung der Daten sicherzustellen. 4§ 2 Abs. 6 und 7 sowie § 5 gelten entsprechend.

(2) Die Datenverarbeitungsanlagen aus dem Gesamthandsvermögen, die sich in Leipzig befinden und für die Rentenversicherung genutzt werden, gehen in das Eigentum der Landesversicherungsanstalten Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu gleichen Teilen über.

(3) 1Akten, Dateien oder Archive des Gesundheitswesens Wismut, die bis zum 30. September 1996 nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind, werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 Eigentum der Bundesrepublik Deutschland; Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. 2Die Besitzer übermitteln die Datenbestände, auch soweit sie personenbezogene Daten enthalten, an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. 3Diese Daten sind 40 Jahre nach der Übermittlung an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu löschen. 4Sie können im Einzelfall über die in Satz 3 genannte Frist hinaus bis zum Ablauf des Jahres aufbewahrt werden, in welchem die untersuchte Person 75 Jahre alt geworden ist. 5Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darf die Daten zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung in ihrem Aufgabenbereich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken.

(4) 1Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin übermittelt die Daten, auch soweit sie personenbezogen sind,

1.
an Sozialleistungsträger, soweit diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch benötigten; eine Übermittlung der Daten ist auch an Gerichte zulässig, soweit sie für die Durchführung eines mit der Aufgabenerfüllung des Sozialleistungsträgers zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist,

2.
an das Bundesamt für Strahlenschutz sowie an andere wissenschaftliche Forschung betreibende öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung, soweit

a)
dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,

b)
eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und

c)
das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwidrige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung erheblich überwiegt, oder

3.
an Angehörige, soweit es sich um Daten Verstorbener handelt und deren schutzwürdige Interessen durch die Übermittlung nicht beeinträchtigt werden.

2Übermittlungen zu anderen Zwecken sind nicht zulässig.

(5) 1Personenbezogene Daten werden im Rahmen des Absatzes 4 Nr. 1 und 2 nur an solche Personen übermittelt, die

1.
Amtsträger sind,

2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder

3.
zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.

2§ 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende Anwendung.

(6) 1Die nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeiten gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden, für die sie übermittelt worden sind. 2Die Verarbeitung für andere Forschungsarbeiten oder eine Übermittlung an dritte Stellen richtet sich nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 5 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt hat.

(7) 1Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. 2Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Verarbeitung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.

(8) 1Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu anonymisieren. 2Solange dies nicht möglich ist und die Daten in Dateisystemen gespeichert werden, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können.

(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, so überwachen die Aufsichtsbehörden der Länder die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz gemäß § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes auch insoweit, als der Anwendungsbereich nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht eröffnet ist.

(10) 1Soweit Datenbestände durch Verwaltungsakt des Bundesamtes für Soziale Sicherung den gewerblichen Berufsgenossenschaften zugewiesen worden sind, dürfen darin enthaltene Sozialdaten von den gewerblichen Berufsgenossenschaften an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, das Bundesamt für Strahlenschutz und an andere wissenschaftliche Forschung betreibende öffentliche oder private Stellen unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 und des Absatzes 5 übermittelt werden. 2Insoweit gelten die Absätze 6 bis 9. 3Vor einer Entscheidung über eine Übermittlung an Dritte haben sich die gewerblichen Berufsgenossenschaften mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die Erforderlichkeit der Übermittlung ins Benehmen zu setzen. 4Dieser Absatz gilt als andere Rechtsvorschrift im Sinne des § 67b Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.




§ 8 Forderungen und sonstige Rechte



(1) Forderungen, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift entstanden sind, gehen auf den Sozialversicherungsträger über, der für die Erbringung der entsprechenden Leistung zuständig ist.

(2) Für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1991 ist die Einzugsstelle zuständig, die erstmals im Jahr 1991 gemäß § 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständig geworden ist. Soweit es sich um Beiträge aus der Zeit vor dem 1. Juli 1990 handelt, stehen der nach Satz 1 zuständigen Krankenkasse zwei Fünftel und dem zuständigen Rentenversicherungsträger drei Fünftel des Beitrags zu.

(3) Zahlungen aufgrund des Pauschalabkommens zwischen der Staatlichen Versicherung der DDR und der Verwaltung der Sozialversicherung vom 22. Januar/3. Februar 1955 in der Fassung vom 5. Februar 1990 für das Jahr 1990 sind an die Gesamthandsgemeinschaft auf deren Sonderkonto zu erbringen. Soweit Schadensfälle von dem genannten Pauschalabkommen erfaßt worden sind, treten an die Stelle von Forderungen auf Ersatz eines Schadens, soweit zur Schadensbehebung nach dem 1. Januar 1991 Sozialleistungen erbracht wurden oder zu erbringen sind, Ansprüche aus einer abzuschließenden Vereinbarung über die Pauschalierung dieser Ersatzansprüche. Die zu zahlende Pauschalsumme wird gemäß einer Vereinbarung, die zwischen den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger zu schließen ist, aufgeteilt.

(4) Sonstige Rechte des Gesamthandsvermögens werden von dem Geschäftsführer der Überleitungsanstalt Sozialversicherung oder einer von ihm zu ermächtigenden Person geltend gemacht. Zahlungen sind auf das Sonderkonto für das Gesamthandsvermögen zu leisten.

(5) Ansprüche, die sich aus dem Gebäude- oder Grundstückseigentum des Gesundheitswesens Wismut ergeben, sind von dem Geschäftsführer der Überleitungsanstalt Sozialversicherung oder einer von ihm zu ermächtigenden Person geltend zu machen. Daraus resultierende Zahlungsbeträge sind dem Sonderkonto für das Immobiliarvermögen aus dem Gesundheitswesen Wismut zuzuführen.

(6) Für die Feststellung im Streitverfahren gilt § 2 Abs. 6 und 7 entsprechend.


§ 9 Verbindlichkeiten



(1) Für Verbindlichkeiten, die zu dem in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des Einigungsvertrages bezeichneten Vermögen gehören, haften die Sozialversicherungsträger als Gesamtschuldner. Sie können nur gegenüber der Überleitungsanstalt Sozialversicherung geltend gemacht werden, die sie aus dem Sonderkonto für das Gesamthandsvermögen zu erfüllen hat.

(2) Der Überleitungsanstalt Sozialversicherung sind von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger für die Gesamthänder die Mittel, die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Gesamthandsvermögens zu erbringen oder erbracht worden sind, entsprechend ihrem Anteil am Gesamthandsvermögen zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt für die Verbindlichkeiten des Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 für die Länder Sachsen und Thüringen.