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§ 4 - Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (ZZV k.a.Abk.)

V. v. 09.09.1993 BGBl. I S. 1557; aufgehoben durch Artikel 25 i.V.m. Artikel 37 Abs. 6 G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190 und i.V.m. V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1318
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 860-5-10 Sozialgesetzbuch
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§ 4



Für Fertigarzneimittel nach § 1, für die in den Anlagen keine Meßzahl für die Packungsgröße bestimmt ist, wird eine Zuzahlung der Zuzahlungsstufe 1 erhoben, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ZZV
... von ihnen in Verkehr gebrachten Fertigarzneimittel nach § 1 die nach den §§ 1 und 4 maßgebliche Zuzahlungsstufe. Fertigarzneimittel, die für mehrere Anwendungsgebiete ...