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Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (ZZV k.a.Abk.)

V. v. 09.09.1993 BGBl. I S. 1557; aufgehoben durch Artikel 25 i.V.m. Artikel 37 Abs. 6 G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190 und i.V.m. V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1318
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 860-5-10 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel



Auf Grund des § 31 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) der durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:


§ 1



(1) Fertigarzneimittel nach § 4 Abs. 1 Arzneimittelgesetz, die von einem Vertragsarzt für Versicherte verordnet und in öffentlichen Apotheken zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, werden den in § 31 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Packungsgrößen, wie in den Anlagen aufgeführt, mit folgenden Maßgaben zugeordnet:

1.
Packungen mit einem Inhalt bis zu den als N 1 bezeichneten Meßzahlen als kleine Packungsgrößen (Zuzahlungsstufe 1),

2.
Packungen mit einem Inhalt über den als N 1 bezeichneten Meßzahlen bis zu den als N 2 bezeichneten Meßzahlen als mittlere Packungsgrößen (Zuzahlungsstufe 2),

3.
Packungen mit einem Inhalt über den als N 2 bezeichneten Meßzahlen bis zu den als N 3 bezeichneten Meßzahlen als große Packungsgrößen (Zuzahlungsstufe 3).

Die Zuzahlung in den Zuzahlungsstufen darf die Kosten des Mittels nicht übersteigen.

(2) Für Fertigarzneimittel, in deren äußeren Umhüllungen mindestens zwei Arzneimittel unterschiedlicher Darreichungsform, die gesondert zur Anwendung kommen, enthalten sind, ist die Zuzahlung für jedes enthaltene Arzneimittel nach Absatz 1 zu ermitteln und nach § 5 Abs. 1 Satz 3 anzugeben.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die nach § 34 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Versorgung nach § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind.


§ 2



(1) Fertigarzneimittel nach § 1, deren Packungsgröße die größte in den Anlagen für diese Fertigarzneimittel vorgegebene Meßzahl übersteigt, sind in diesen Packungsgrößen nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 1994 nicht für Fertigarzneimittel, die am Tage der Verkündung dieser Rechtsverordnung in Verkehr waren. Für diese Fertigarzneimittel wird bis zum 31. Dezember 1994 eine Zuzahlung entsprechend der der jeweils höchsten in der Anlage genannten Zuzahlungsstufe folgenden Zuzahlungsstufe erhoben, höchstens jedoch wie für die Zuzahlungsstufe 3, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.


§ 3



(1) Für Arzneimittel, die auf Anweisung eines Arztes oder Zahnarztes in der Apotheke hergestellt werden (Rezepturarzneimittel), und für Verbandmittel wird je Verordnung eine Zuzahlung der Zuzahlungsstufe 1 erhoben, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.

(2) Bei der Abgabe von Teilmengen aus Packungen von Fertigarzneimitteln (§ 129 Abs. 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) ist eine Zuzahlung entsprechend dem Anteil der Teilmenge an der in der Packung enthaltenen Gesamtmenge, abgerundet auf einen durch 0,25 Euro teilbaren Betrag, mindestens jedoch einen halben Euro, zu leisten, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels. Bei der Ermittlung der Zuzahlung nach Satz 1 ist von der für die Gesamtmenge des Fertigarzneimittels zu leistenden Zuzahlung nach § 1 Abs. 1 oder 2 auszugehen.


§ 4



Für Fertigarzneimittel nach § 1, für die in den Anlagen keine Meßzahl für die Packungsgröße bestimmt ist, wird eine Zuzahlung der Zuzahlungsstufe 1 erhoben, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.


§ 5



(1) Die pharmazeutischen Unternehmer ermitteln für die von ihnen in Verkehr gebrachten Fertigarzneimittel nach § 1 die nach den §§ 1 und 4 maßgebliche Zuzahlungsstufe. Fertigarzneimittel, die für mehrere Anwendungsgebiete bestimmt sind, werden dem hauptsächlichen Anwendungsgebiet zugeordnet. Die pharmazeutischen Unternehmer geben die Zuzahlungsstufe mit den Bezeichnungen N 1, N 2 oder N 3 auf den Behältnissen oder, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen an.

(2) Absatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 1994 nicht für Fertigarzneimittel, deren Behältnisse oder äußere Umhüllungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bezogen worden sind und nicht nach Absatz 1 Satz 3 gekennzeichnet sind; für diese Fertigarzneimittel haben die pharmazeutischen Unternehmer Übersichten bekanntzugeben, aus denen sich die für diese Fertigarzneimittel geltenden Zuzahlungsstufen ergeben.

(3) Fertigarzneimittel, für die die pharmazeutischen Unternehmer eine Zuzahlungsstufe nach Absatz 1 oder 2 nicht angegeben haben, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.


§ 6



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.


Anlage 1 Abgeteilte orale Darreichungsformen (Stückzahl)



(siehe BGBl. I 1993 S. 1559 - 1560)


Anlage 2 Nicht abgeteilte Darreichungsformen zur oralen Anwendung



(siehe BGBl. I 1993 S. 1561)


Anlage 3 Darreichungsformen zur rektalen und vaginalen Anwendung



(siehe BGBl. I 1993 S. 1562)


Anlage 4 Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion



(siehe BGBl. I 1993 S. 1563)


Anlage 5 Dermatika und Topika zur lokalen oder systemischen Anwendung



(siehe BGBl. I 1993 S. 1564)


Anlage 6 Spezielle Darreichungsformen und andere Besonderheiten



(siehe BGBl. I 1993 S. 1565)