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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 1 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 1 Eröffnungsbilanz



Kaufleute mit Hauptniederlassung (Sitz) im Währungsgebiet, die zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, haben für den 21. Juni 1948 ein Inventar und eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark aufzustellen. Das gleiche gilt für solche gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand, gleichviel in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden, sowie für solche bergrechtlichen Gewerkschaften, die ihren Sitz im Währungsgebiet haben.

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Zitierungen von § 1 D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73 DMBG Steuern
... sich ergebenden zahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen der in § 1 bezeichneten natürlichen und juristischen Personen und deren Gesellschafter begründen ...
§ 74 DMBG Steuerliche Ausgangswerte
... den 21. Juni 1948 aufzustellende steuerliche Bilanz der Steuerpflichtigen, die nicht unter § 1 dieses Gesetzes fallen, aber ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes durch ...