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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 38 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz
§ 38 Kapitalverlustkonto bei Überschuldung
§ 38 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Ergibt sich bei Aufstellung einer Eröffnungsbilanz eine Überschuldung, so kann in die Eröffnungsbilanz ein Kapitalverlustkonto eingestellt werden
- a)
- bis zur Höhe der Kriegs- und Kriegsfolgeschäden,
- b)
- bis zur Höhe von neun Zehnteln des Betrags der in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Valuta-Verpflichtungen (§ 10) oder Verbindlichkeiten, die als Geldwertschuldverhältnisse in Höhe des Wertes einer bestimmten Menge von ausländischen Zahlungsmitteln in deutscher Währung zu erfüllen sind (§ 11),
(2) Das Nennkapital ist in Höhe des durch die Einstellung des Kapitalverlustkontos entstandenen Überschusses der Aktiven über die Schulden festzusetzen. Übersteigt das danach festzusetzende Nennkapital das im Reichsmarkabschluß ausgewiesene Nennkapital, so ist das Kapitalverlustkonto entsprechend niedriger einzustellen.
(3) Neben einem Kapitalverlustkonto können Kapitalentwertungskonten nach §§ 36, 37 mit der Maßgabe gebildet werden, daß der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Nennkapital und den Aktiven nach Abzug der Schulden auf der Aktivseite eingestellt wird. Ein nach § 36 eingestelltes Kapitalentwertungskonto darf jedoch nicht höher sein als der halbe Betrag des neu festgesetzten Nennkapitals, ein nach § 37 eingestelltes Kapitalentwertungskonto nicht höher sein als neun Zehntel des neu festgesetzten Nennkapitals.
(4) Die Einstellung eines Kapitalverlustkontos ist nur mit Zustimmung der Obersten Wirtschaftsverwaltung des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung zulässig; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Bildung des Kapitalverlustkontos vorliegen und ein gesamtwirtschaftliches Bedürfnis an der Fortführung des Unternehmens in der bisherigen Rechtsform anzuerkennen ist.
(5) Die zwangsweise Tilgung des Kapitalverlustkontos bleibt besonderen gesetzlichen Vorschriften vorbehalten. Ist ein Kapitalverlustkonto ganz oder teilweise nach Absatz 1 Buchstabe b in die Eröffnungsbilanz eingestellt worden, so hat die Gesellschaft das Kapitalverlustkonto in Höhe des Betrags zu tilgen, um den sich eine Vorkriegsremboursverbindlichkeit der Gesellschaft vermindert oder in dessen Höhe die Gesellschaft auf Grund des Gesetzes über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 999, 1386) einen Betrag zur Erfüllung ihrer Remboursverbindlichkeit erhält.
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Zitierungen von § 38 D-Markbilanzgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DMBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 35 DMBG Endgültige Neufestsetzung
... (2) Das neue Nennkapital ist, wenn nicht von der Befugnis der §§ 36 bis 38 Gebrauch gemacht wird, in Höhe des Betrags des bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ...
§ 48 DMBG Bericht über die Neufestsetzung und Prüfung
... richtig und vollständig sind. Macht die Gesellschaft von der Befugnis der §§ 37, 38 Gebrauch, so haben sich die Prüfer darüber zu äußern, ob die Voraussetzungen ...
§ 53 DMBG Anmeldung und Eintragung der vorläufigen Neufestsetzung sowie des Ausgleichs
... Geschäftsführer) hat die vorläufige Neufestsetzung nach §§ 36 bis 38 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Durchführung des ...
§ 56 DMBG Überschuldung oder Verlust des halben Nennkapitals
... befreit. Gleiches gilt für die Dauer des Bestehens eines Kapitalverlustkontos nach § 38 ...
§ 77 DMBG Ausnahmen
... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...
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