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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

Erster Unterabschnitt - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

Abschnitt I Eröffnungsbilanz

Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Eröffnungsbilanz



Kaufleute mit Hauptniederlassung (Sitz) im Währungsgebiet, die zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, haben für den 21. Juni 1948 ein Inventar und eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark aufzustellen. Das gleiche gilt für solche gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand, gleichviel in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden, sowie für solche bergrechtlichen Gewerkschaften, die ihren Sitz im Währungsgebiet haben.


§ 2 Zweigniederlassungen und sonstige Betriebsstätten im Währungsgebiet



(1) Kaufleute und bergrechtliche Gewerkschaften, die ihre Hauptniederlassung (Sitz) in Deutschland außerhalb des Währungsgebiets haben, sind verpflichtet,

a)
über die von ihren Zweigniederlassungen oder sonstigen Betriebsstätten im Währungsgebiet betriebenen Geschäfte,

b)
über das dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens im Währungsgebiet dienende Vermögen,

c)
über das sonstige im Währungsgebiet vorhandene Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und Rechnung zu legen. Das gleiche gilt für solche noch bestehenden Unternehmen, die im Handelsregister (Genossenschaftsregister) ihrer Hauptniederlassung (Satz 1) ohne Sitzverlegung gelöscht worden sind, mit der Maßgabe, daß sie außerdem auch über das sonstige im Ausland vorhandene Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und Rechnung zu legen haben. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher sowie die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung eines Inventars und einer Eröffnungsbilanz gelten insoweit entsprechend. Gleiches gilt sinngemäß für nach dem 20. Juni 1948 errichtete Zweigniederlassungen oder sonstige Betriebsstätten solcher Unternehmen.

(2) Die Unternehmen haben für ihre im Währungsgebiet befindlichen Zweigniederlassungen einen oder mehrere ständige Vertreter mit Wohnsitz im Währungsgebiet zu bestellen, sofern nicht der Geschäftsinhaber (Gesellschafter) oder die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens den Wohnsitz im Währungsgebiet haben oder nach anderen Vorschriften ein gesetzlicher Vertreter für die Zweigniederlassungen bestellt ist. Die ständigen Vertreter vertreten das Unternehmen hinsichtlich des Vermögens, über das nach Absatz 1 gesondert Buch zu führen ist; sie haben die Befugnisse von gesetzlichen Vertretern. Sie sind zur Eintragung im Handelsregister (Genossenschaftsregister) anzumelden. Das Gericht kann aus wichtigem Grund die Eintragung der Bestellung ablehnen oder die Bestellung widerrufen. Unterhält das Unternehmen im Währungsgebiet nur Betriebsstätten, so hat es am Ort der Geschäftsleitung oder der Verwaltung für die Betriebsstätten im Währungsgebiet eine Zweigniederlassung zu errichten.

(3) Die Errichtung der Zweigniederlassung und die Bestellung der ständigen Vertreter ist abweichend von §§ 13, 13a des Handelsgesetzbuchs, §§ 35, 36 des Aktiengesetzes beim Gericht des Sitzes der Zweigniederlassung zur Eintragung in das Handelsregister (Genossenschaftsregister) anzumelden; das Gericht des Sitzes der Zweigniederlassung hat die Eintragungen von Amts wegen dem Gericht des Sitzes mitzuteilen. Das gleiche gilt für alle sonstigen ausschließlich die Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen durch den ständigen Vertreter.

(4) Wird die Errichtung der Zweigniederlassung oder die Bestellung der ständigen Vertreter nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes bei dem Gericht des Sitzes der Zweigniederlassung angemeldet, so hat es von Amts wegen die Errichtung der Zweigniederlassung einzutragen, einen ständigen Vertreter für die Zweigniederlassung zu bestellen und dessen Bestellung einzutragen. Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens kann das Gericht die von Amts wegen erfolgte Bestellung des ständigen Vertreters widerrufen. Die Eintragungen haben ferner von Amts wegen zu erfolgen, wenn

a)
die Betriebsstätte oder die Zweigniederlassung erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wird und die Anmeldungen nicht binnen sechs Monaten nach Errichtung erfolgen,

b)
die Bestellung eines ständigen Vertreters vom Gericht widerrufen und die Bestellung eines anderen ständigen Vertreters nicht angemeldet oder dessen Eintragung aus wichtigem Grund abgelehnt wird.

(5) Der ständige Vertreter hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest, wenn der ständige Vertreter sich nicht mit dem Unternehmen einigen kann; gegen die Festsetzung ist die sofortige Beschwerde zulässig; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.


§ 3 Vorschriften für die Eröffnungsbilanz. Fristen



(1) Soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, finden die allgemeinen nach dem Gesetz oder der Satzung für das Inventar und die Jahresbilanz geltenden Vorschriften auch auf die Aufstellung des Inventars sowie die Aufstellung, Prüfung, Vorlegung, Feststellung und Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz Anwendung. Auf die Aufstellung der Eröffnungsbilanz von Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand findet § 42 des Handelsgesetzbuchs keine Anwendung; die Eröffnungsbilanz ist zu prüfen.

(2) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist die Eröffnungsbilanz spätestens bis zum 30. September 1949 festzustellen.

(3) Für die Eröffnungsbilanzen von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften beginnen die für die Aufstellung, Vorlegung, Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses geltenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Fristen am 1. Juli 1949.

(4) Die in § 125 Abs. 5 des Aktiengesetzes bestimmte Frist beträgt für die Eröffnungsbilanz, auch wenn die Satzung dies für den Jahresabschluß nicht bestimmt, sieben Monate.

(5) Die Eröffnungsbilanzen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sind spätestens bis zum 31. Januar 1950 festzustellen. Die in § 41 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die in § 33 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes bestimmte Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses wird für die Eröffnungsbilanz auf neun Monate verlängert.

(6) Das Registergericht kann auf Antrag des Vorstands (persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer) die Fristen angemessen verlängern, wenn glaubhaft gemacht wird, daß diese aus Gründen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können. Die Verlängerung soll sechs Monate nicht übersteigen. Das gleiche gilt für die gesetzlichen und satzungsmäßigen Fristen für die Aufstellung, Vorlegung, Feststellung und Veröffentlichung des ersten Jahresabschlusses in Deutscher Mark.


§ 4 Feststellung der Eröffnungsbilanz



Die Eröffnungsbilanz einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien wird durch die Hauptversammlung festgestellt.