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Zitierungen von § 48 D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 DMBG Öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen
... einem niedrigeren Wert angesetzt zu werden. In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48 ) ist der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände anzugeben, die solchen ...
§ 9 DMBG Auslandsvermögen
... Wertansatz rechtfertigen. (2) In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48 ) sind diese Gegenstände mit dem zuletzt vor Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten ...
§ 11 DMBG Geldwertschuldverhältnisse
... findet Anwendung. Im Falle des Absatzes 2 ist in dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48 ) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wertansatz und der Höhe der Verbindlichkeit nach dem ...
§ 12 DMBG Schuldverhältnisse mit Wertsicherungsklausel
...  (2) § 5 Abs. 4 findet Anwendung. In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48 ) ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wertansatz und der Höhe der Verbindlichkeit nach dem ...
§ 29 DMBG Pensionsrückstellungen
... zu berücksichtigen. (6) In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48 ) ist der Fehlbetrag der Rückstellungen anzugeben, der sich errechnet, wenn die am 21. Juni ...
§ 31 DMBG Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Gläubigern
... ist, so ist dies zu vermerken. (3) In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48 ) ist anzugeben, für welche Valutaverbindlichkeiten (Zins- und Tilgungsbeträge) der ...
§ 35 DMBG Endgültige Neufestsetzung
... Rücklage verändert werden. In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48 ) ist anzugeben, daß den Beträgen, die nach Satz 2 Buchstabe b als freie Rücklagen ...
§ 50 DMBG Prüfungspflicht bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... sind in entsprechender Anwendung der §§ 135 bis 141 des Aktiengesetzes sowie des § 48 dieses Gesetzes zu prüfen, wenn entweder a) das in der ...
§ 77 DMBG Ausnahmen
... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...