§ 2 Begriffsbestimmungen
(3) 1Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. 2Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:
- 1.
- Kindergeld,
- 2.
- Kinderzuschlag,
- 3.
- Erziehungsgeld,
- 4.
- Elterngeld,
- 5.
- Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
- 6.
- öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
- 7.
- Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
3Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz.
4Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.
5Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den
§§ 16a bis 16c,
16e sowie
16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den
§§ 13 und
13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt sowie für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 16g als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach
§ 12 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt.
6Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den
§§ 16d,
16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie
§ 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen.
7Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
(4) 1Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. 2Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. 3Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.
(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:
- 1.
- Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
- 2.
- die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
- 3.
- die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der
Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).
(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die
Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.
(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der
Richtlinie 2003/109/EG.
(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER).
(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.
(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
- 2.
- Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.
(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der
- 1.
- Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
- 2.
- Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
(14)
1Soweit Artikel 28 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten
§ 62 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und
§ 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich.
2Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn
- 1.
- der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
- 2.
- der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
3Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- a)
- der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
- b)
- die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
- c)
- der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
4Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen.
5Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden § 62d sowie die Vorschriften des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 91c AufenthG Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG (vom 02.12.2013) ... über das Fortbestehen des internationalen Schutzes im Sinne von § 2 Absatz 13 in einem anderen Mitgliedstaat an die zuständigen Stellen des betroffenen ... gewährt, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 nach Maßgaben der einschlägigen Rechtsvorschriften auf Deutschland ... langfristig Aufenthaltsberechtigten in Deutschland internationaler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 gewährt, bevor ihm eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a erteilt ...
§ 91f AufenthG Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2021/1883 innerhalb der Europäischen Union (vom 18.11.2023) ... Ausländerbehörden über das Fortbestehen des internationalen Schutzes im Sinne von § 2 Absatz 13 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an die zuständigen Stellen des ... Blauen Karte EU in der Bundesrepublik Deutschland internationaler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 gewährt, so ersucht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die zuständige ... Schutz gewährt, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf die Bundesrepublik Deutschland ...
Zitat in folgenden NormenAsylgesetz (AsylG)
neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 60 AsylG Auflagen (vom 01.01.2015) ... in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach ... in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann verpflichtet werden, 1. in einer bestimmten ...
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 1 AufenthV Begriffsbestimmungen (vom 08.04.2017) ... Schengen-Staaten sind die Staaten im Sinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes . (2) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten ...
§ 59a AufenthV Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (vom 18.11.2023) ... Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes ... 2 Satz 1 enthält, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf Deutschland übergegangen, so ... ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes gewährt, bevor er dort eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU erhält, so ist ...
§ 59b AufenthV Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Blauen Karte EU (vom 18.11.2023) ... Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde, eine Blaue Karte EU erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen folgender ... 2 Satz 1 enthält, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf die Bundesrepublik Deutschland ...
Bundeswahlgesetz
neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)
V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
G. v. 25.04.1959 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1326
§ 2 BPräsWahlG ... zugrunde zu legen. Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt. Die Bundesregierung macht die Zahl der von ...
Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 3 WoGG Wohngeldberechtigung (vom 01.01.2024) ... (§ 6) Wohnraum gemeinsam bewohnt. (5) Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (ausländische Personen) sind nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nur ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBetreuungsgeldgesetz
G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254
Artikel 2 BetrGeldG Folgeänderungen ... durch die Wörter „Eltern- oder Betreuungsgeld" ersetzt. (5) In § 2 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 ...
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Artikel 4 SoMiBG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... 4 Nummer 1 bis 4, 7, 12 und 13" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „ § 2 Abs. 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4" ... b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2" durch die Angabe „ § 2 Absatz 4" ...
Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416
Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... § 73c Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: ... Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, 4. über ... folgt gefasst: „5. im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Absatz 14 festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1106
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 1 AufenthGuaÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... 105c Übergangsregelung zu § 51 Absatz 1a" wird gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... über das Fortbestehen des internationalen Schutzes im Sinne von § 2 Absatz 13 in einem anderen Mitgliedstaat an die zuständigen Stellen des betroffenen ... gewährt, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 nach Maßgaben der einschlägigen Rechtsvorschriften auf Deutschland ... langfristig Aufenthaltsberechtigten in Deutschland internationaler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 gewährt, bevor ihm eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a erteilt ...
Artikel 6 AufenthGuaÄndG Änderungen von Verordnungen ... Deutschland die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach ... 1 enthält, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf ... einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes gewährt, bevor er dort eine langfristige ...
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2439
Artikel 2 AsylRÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes ... in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach ... in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann verpflichtet werden, 1. in einer bestimmten ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 FachKrEFG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... Ausländerbehörden über das Fortbestehen des internationalen Schutzes im Sinne von § 2 Absatz 13 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an die zuständigen Stellen des ... Blauen Karte EU in der Bundesrepublik Deutschland internationaler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 gewährt, so ersucht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die zuständige ... Schutz gewährt, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf die Bundesrepublik Deutschland ...
Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 4 FachKrEFV Änderung der Aufenthaltsverordnung ... Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde, eine Blaue Karte EU erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen folgender ... 2 Satz 1 enthält, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf die Bundesrepublik Deutschland ...
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
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