§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- 1.
- Ehegatten eines Deutschen,
- 2.
- minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
- 3.
- Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
2Sie ist abweichend von §
5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen.
3Sie soll in der Regel abweichend von §
5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden.
4Sie kann abweichend von §
5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
5§
30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
(2)
1Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
2§
9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
3Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3)
1Die §§
31 und
34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.
2Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet §
36 entsprechende Anwendung.
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interne Verweise§ 27 AufenthG Grundsatz des Familiennachzugs (vom 01.03.2020) ... im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung. (3) Die ...
§ 32 AufenthG Kindernachzug (vom 18.11.2023) ... § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, 3. Aufenthaltserlaubnis nach § 28 , § 30, § 31, § 36 oder § 36a, 4. Aufenthaltserlaubnis nach den ...
§ 44 AufenthG Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (vom 18.11.2023) ... (§§ 18a bis 18d, 18g, 19c und 21), b) zum Zweck des Familiennachzugs ( §§ 28 , 29, 30, 32, 36, 36a), c) aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, ...
§ 104 AufenthG Übergangsregelungen (vom 27.02.2024) ... nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte. (8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf ... eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten. (9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 ...
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
neugefasst durch B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
§ 8 AFBG Staatsangehörigkeit (vom 28.12.2022) ... 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28 , 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte, ...
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
§ 8 BAföG Staatsangehörigkeit (vom 25.07.2024) ... 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28 , 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder ...
Personenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 54 PStV Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen (vom 22.12.2018) ... besitzt oder der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis ... besitzt oder der eine Aufenthaltserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Niederlassungserlaubnis für ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Familiennachzugsneuregelungsgesetz
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1147
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 1 EUAufhAsylRUG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen." 20. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... (§§ 18, 21), b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28 , 29, 30, 32, 36), c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder ... b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 5 EheRAnpG Änderung der Personenstandsverordnung ... besitzt oder der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes ist oder der eine Niederlassungserlaubnis ... besitzt oder der eine Aufenthaltserlaubnis für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , § 30 oder § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Niederlassungserlaubnis für ...
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 1 AufenthGuaÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... Abschnitt berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit." 15. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... 31. Dem § 104 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf ... eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten." 32. In § 5 Absatz 2 Satz 1, ...
Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 50 2. BRBG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... geändert: 1. In § 27 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2" durch die Wörter „die §§ 28 bis 31, 51 Absatz 2 ... „§§ 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2" durch die Wörter „die §§ 28 bis 31, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2" ersetzt. 2. § 104 Absatz 4 wird ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
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