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Änderung § 90a AufenthG vom 01.11.2019
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§ 90a AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung | § 90a AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131 |
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(Textabschnitt unverändert) § 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden | |
(1) 1 Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. 2 Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer 1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist, 2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 3 Die Ausländerbehörde unterrichtet die zuständige Meldebehörde über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. |
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten: 1. Familienname, Geburtsname und Vornamen, 2. Tag, Ort und Staat der Geburt, 3. Staatsangehörigkeiten, | |
4. letzte Anschrift im Inland sowie 5. Datum der Ausreise. | 4. letzte Anschrift im Inland, 5. Datum und Zielstaat der Ausreise sowie 6. zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes. |
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