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Änderung § 20b AufenthG vom 24.06.2020

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§ 20b AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 20b AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20b Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher


(Text neue Fassung)

§ 20b Punktevergabe für die Chancenkarte; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

(1) Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein Jahr dauert, wird einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn

1. er einen für die Dauer des Verfahrens gültigen nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt,

2.
die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes vorgelegt wird und

3. die Aufnahmevereinbarung oder der entsprechende Vertrag, die oder der mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung im Bundesgebiet geschlossen wurde, vorgelegt wird.

(2) Wird
der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mindestens 30 Tage vor Beginn des Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt und ist der Aufenthaltstitel des anderen Mitgliedstaates weiterhin gültig, so gelten, bevor über den Antrag entschieden wird, der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit des Ausländers für bis zu 180 Tage innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen als erlaubt.

(3) Für
die Berechtigung zur Ausübung der Forschungstätigkeit und einer Tätigkeit in der Lehre gilt § 20 Absatz 5 entsprechend.

(4) Der
Ausländer und die aufnehmende Forschungseinrichtung sind verpflichtet, der Ausländerbehörde Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen anzuzeigen.

(5)
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss der Forschungstätigkeit gilt § 20 Absatz 7.

(6) 1 Der Antrag
wird abgelehnt, wenn er parallel zu einer Mitteilung nach § 20a Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde. 2 Abgelehnt wird ein Antrag auch, wenn er zwar während eines Aufenthalts nach § 20a Absatz 1, aber nicht mindestens 30 Tage vor Ablauf dieses Aufenthalts vollständig gestellt wurde.



(1) 1 Punkte im Hinblick auf eine Erteilung der Chancenkarte nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 erhält der Ausländer jeweils,

1. wenn er eine ausländische Berufsqualifikation hat, für die eine nach den Regelungen des Bundes oder der Länder für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle festgestellt hat, dass Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen erforderlich sind

a) für
die Feststellung, dass die erworbene Berufsqualifikation gleichwertig mit einer inländischen Berufsqualifikation ist, oder

b) für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis in einem Beruf, der im Inland reglementiert ist,

2. wenn er gute deutsche Sprachkenntnisse nachweist,

3. wenn er ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweist, es sei denn, er erhält Punkte, weil er Sprachkenntnisse nach Nummer 2 nachweist,

4. wenn er hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweist, es sei denn, er erhält Punkte, weil er Sprachkenntnisse nach Nummer 2 oder Nummer 3 nachweist,

5. wenn er englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist,

6. wenn er nach Erwerb einer Berufsqualifikation oder eines Hochschulabschlusses nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b in den letzten sieben Jahren mindestens fünf Jahre Berufserfahrung,
die im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation steht, erworben hat,

7. wenn er nach Erwerb einer Berufsqualifikation
oder eines Hochschulabschlusses nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b in den letzten fünf Jahren mindestens zwei Jahre Berufserfahrung, die im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation steht, erworben hat und keine Punkte nach Nummer 6 erhält,

8. wenn
die erworbene Berufsqualifikation nach § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 einer der Berufsgruppen nach § 18g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zugehört,

9. wenn er bei
der Beantragung der Chancenkarte nicht älter als 35 Jahre ist,

10. wenn er bei
der Beantragung der Chancenkarte älter als 35 Jahre und nicht älter als 40 Jahre ist,

11. wenn er sich in den vergangenen fünf Jahren
mindestens sechs Monate lang rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat; unschädlich sind Unterbrechungen, die dazu geführt haben, dass sich bei einer Gesamtbetrachtung der räumliche Schwerpunkt des Aufenthalts weiterhin im Bundesgebiet befunden hatte, und

12. wenn sein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
die Voraussetzungen für die Erteilung der Chancenkarte erfüllt, bei derselben zuständigen Stelle ebenfalls eine Chancenkarte beantragt oder beantragt hat, gemeinsam mit dem Ausländer nach Deutschland einreist oder einzureisen beabsichtigt und der Ausländer bei der Antragstellung einen Bezug zum bestimmten Antrag des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners herstellt.

2 Erhält der
Ausländer nach Satz 1 Nummer 1 Punkte, so entfallen bei ihm für die Erteilung der Chancenkarte die in § 20a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 genannten Voraussetzungen.

(2) 1
Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Merkmale werden Punkte nach der Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz vergeben. 2 Die Voraussetzung nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 ist erfüllt, wenn die in der Tabelle genannte Mindestpunktzahl erreicht ist.

(3) Die Bundesregierung
wird ermächtigt, zur Steuerung der Erwerbsmigration nach dem Punktesystem des § 20a Absatz 3 Nummer 2 und nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die Tabelle in der Anlage zu diesem Gesetz zu ändern hinsichtlich der für einzelne Merkmale nach Absatz 1 jeweils zu vergebenden Punkte und hinsichtlich der Mindestpunktzahl, die zu erreichen ist, um die Voraussetzung nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 zu erfüllen.

(heute geltende Fassung)