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Änderung § 49b AufenthG vom 28.08.2007
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§ 49b AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 49b AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank | |
In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgende Daten gespeichert: 1. Angaben zum Inhaber des Fundpapiers: a) Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, b) Geburtsdatum und Geburtsort, c) Geschlecht, d) Staatsangehörigkeit, e) Größe, f) Augenfarbe, g) Lichtbild, h) Fingerabdrücke, 2. Angaben zum Fundpapier: a) Art und Nummer, b) ausstellender Staat, c) Ausstellungsort und -datum, d) Gültigkeitsdauer, 3. weitere Angaben: a) Bezeichnung der einliefernden Stelle, b) Angaben zur Aufbewahrung oder Rückgabe, | |
(Text alte Fassung) 4. Ablichtungen aller Seiten des Fundpapiers, | (Text neue Fassung) 4. Ablichtung aller Seiten des Fundpapiers, |
5. Ablichtungen der Nachweise der Rückgabe an den ausstellenden Staat. |
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