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Änderung § 47b AufenthG vom 31.10.2024

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§ 47b AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2024 geltenden Fassung
§ 47b AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332

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§ 47b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 47b Reisen in den Herkunftsstaat


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1 Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) zuerkannt oder für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 festgestellt worden ist, sind verpflichtet, Reisen in ihren Herkunftsstaat sowie den Grund der Reise vor Antritt der Reise gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. 2 Diese leitet nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes die Anzeigen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung des Widerrufs der Rechtsstellung weiter.