Tools:
Update via:
Änderung § 70 AufenthG vom 26.11.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 70 AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 1 AufenthRÄndG 2011 am 26. November 2011 und Änderungshistorie des AufenthGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 70 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung | § 70 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 70 Verjährung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. | (Text neue Fassung) (1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. § 17 des Verwaltungskostengesetzes findet entsprechende Anwendung. |
(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes auch unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4752/al30214-0.htm