Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 84 AufenthG vom 01.12.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 84 AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 2 AsylVfGuaÄndG am 1. Dezember 2013 und Änderungshistorie des AufenthG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 84 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung
§ 84 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474

(Textabschnitt unverändert)

§ 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


(1) Widerspruch und Klage gegen

1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,

2. die Auflage nach § 61 Abs. 1 Satz 1, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,

3. die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,

(Text alte Fassung)

4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes,

(Text neue Fassung)

4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes,

5. den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20 sowie

6. die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1

haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1 Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. 2 Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. 3 Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.




Anzeige