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Änderung § 84 AufenthG vom 24.10.2015
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§ 84 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung | § 84 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722 |
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(Textabschnitt unverändert) § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage | |
(1) 1 Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels, 2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, 3. die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft, | |
(Text alte Fassung) 4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes, | (Text neue Fassung) 4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes, |
5. den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20, 6. die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1, 7. die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 sowie 8. die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung. (2) 1 Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. 2 Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. 3 Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. |
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