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Änderung § 49b AufenthG vom 09.08.2019
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§ 49b AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 49b AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131 |
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(Text alte Fassung) § 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank | (Text neue Fassung)§ 49b (aufgehoben) |
In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgende Daten gespeichert: 1. Angaben zum Inhaber des Fundpapiers: a) Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, b) Geburtsdatum und Geburtsort, c) Geschlecht, d) Staatsangehörigkeit, e) Größe, f) Augenfarbe, g) Lichtbild, h) Fingerabdrücke, 2. Angaben zum Fundpapier: a) Art und Nummer, b) ausstellender Staat, c) Ausstellungsort und -datum, d) Gültigkeitsdauer, 3. weitere Angaben: a) Bezeichnung der einliefernden Stelle, b) Angaben zur Aufbewahrung oder Rückgabe, 4. Ablichtung aller Seiten des Fundpapiers, 5. Ablichtungen der Nachweise der Rückgabe an den ausstellenden Staat. |
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