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Änderung § 84 AufenthG vom 21.08.2019
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§ 84 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.08.2019 geltenden Fassung | § 84 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 21.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294 |
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(Textabschnitt unverändert) § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage | |
(1) 1 Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels, 1a. Maßnahmen nach § 49, 2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 2a. Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e, |
3. die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft, 4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes, 5. den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20, 6. die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1, 7. die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11, 8. die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie 9. die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2. haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung. (2) 1 Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. 2 Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. 3 Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. |
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