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Änderung § 90a AufenthG vom 01.11.2019

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§ 90a AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung
§ 90a AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden


(1) 1 Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. 2 Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer

1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist,

2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

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(Text neue Fassung)

3 Die Ausländerbehörde unterrichtet die zuständige Meldebehörde über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:

1. Familienname, Geburtsname und Vornamen,

2. Tag, Ort und Staat der Geburt,

3. Staatsangehörigkeiten,

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4. letzte Anschrift im Inland sowie

5. Datum der Ausreise.



4. letzte Anschrift im Inland,

5. Datum und Zielstaat der Ausreise sowie

6. zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.


(heute geltende Fassung)