Tools:
Update via:
Änderung § 84 AufenthG vom 28.08.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 84 AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 1 EUAufhAsylRUG am 28. August 2007 und Änderungshistorie des AufenthGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 84 AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 84 AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage | |
(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels, | |
(Text alte Fassung) 2. die Auflage nach § 61 Abs. 1, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen und | (Text neue Fassung) 2. die Auflage nach § 61 Abs. 1 Satz 1, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, |
3. die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft, | |
4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes, 5. den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20 sowie 6. den Widerruf eines Schengen-Visums nach § 52 Abs. 7 | |
haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4752/al8214-0.htm