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Änderung § 104b AufenthG vom 28.08.2007

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§ 104b AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 104b AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 104b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 104b Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern


vorherige Änderung

 


Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall der Ausreise seiner Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a erteilt oder verlängert wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn

1. es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet hat,

2. es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig oder geduldet in Deutschland aufhält,

3. es die deutsche Sprache beherrscht,

4. es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbildung und Lebensführung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt hat und gewährleistet ist, dass es sich auch in Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen wird und

5. seine Personensorge sichergestellt ist.