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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 7 - KVdR-Ausgleichsverordnung (KVdR-AusglV)

V. v. 06.11.1989 BGBl. I S. 1949; aufgehoben durch Artikel 218 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5-3 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Berechnungsgrundlagen



Das Bundesversicherungsamt legt den ihm nach dieser Verordnung obliegenden Berechnungen

1.
die nach den dafür geltenden Bestimmungen aufgestellten und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vorgelegten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der Krankenkassen,

2.
die Abrechnungen nach § 1391 der Reichsversicherungsordnung und § 117 des Angestelltenversicherungsgesetzes, die Jahresrechnung der Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie die ihm vorliegenden monatlichen Rechnungsergebnisse der gesetzlichen Rentenversicherung,

3.
die nach § 272 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermittelten Werte

zugrunde.

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Zitierungen von § 7 KVdR-AusglV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KVdR-AusglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVdR-AusglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KVdR-AusglV Beiträge
... zur Krankenversicherung der Rentner gelten die vom Bundesversicherungsamt auf Grund der in § 7 genannten Berechnungsgrundlagen vorausgeschätzten in Absatz 1 genannten Beiträge.  ...