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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
§ 10 - KVdR-Ausgleichsverordnung (KVdR-AusglV)
V. v. 06.11.1989 BGBl. I S. 1949; aufgehoben durch Artikel 218 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5-3 Sozialgesetzbuch
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§ 10 Vorläufiger Vomhundertsatz
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesversicherungsamt berechnet jeweils für ein Kalenderhalbjahr vorläufig den Vomhundertsatz nach § 270 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und gibt ihn bis zum 15. Juni und bis zum 15. Dezember für das darauffolgende Kalenderhalbjahr mit fünf Stellen nach dem Komma verbindlich bekannt. Zur Berechnung des vorläufigen Vomhundertsatzes sind die voraussichtlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen aller Krankenkassen um die nach § 5 Abs. 2 vorausgeschätzten Beiträge zu mindern; der Unterschiedsbetrag ist mit der Zahl 100 zu vervielfachen und durch die voraussichtliche Summe der beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen zu teilen. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 6 Satz 2 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der durchschnittlichen Zahl der im Ausgangszeitraum von der Krankenkasse gemeldeten Rentner und finanzierenden Mitglieder die durchschnittliche Zahl der im Ausgangszeitraum von allen Krankenkassen gemeldeten Rentner und finanzierenden Mitglieder tritt und daß an die Stelle der Zahl der Rentner und finanzierenden Mitglieder, die zum Ersten des Vormonats gemeldet sind, die voraussichtliche durchschnittliche Zahl der Rentner und finanzierenden Mitglieder aller Krankenkassen in den entsprechenden sechs Monaten tritt.
(2) Stellt das Bundesversicherungsamt fest, daß der von ihm für das erste Halbjahr eines Kalenderjahres nach Absatz 1 bekanntgegebene Vomhundertsatz nicht der tatsächlichen Entwicklung der ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen, der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen oder der in § 5 Abs. 1 genannten Beiträge entspricht, so hat es die Abweichung bei der Feststellung des Vomhundertsatzes für das folgende zweite Kalenderhalbjahr zu berücksichtigen.
Zitierungen von § 10 KVdR-AusglV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KVdR-AusglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KVdR-AusglV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 KVdR-AusglV Finanzierungsanteil
... Einnahmen ihrer Mitglieder (§ 4 Abs. 6) durch die Zahl 100 zu teilen und mit dem nach § 10 vom Bundesversicherungsamt bekanntgegebenen vorläufigen Vomhundertsatz zu ...
§ 16 KVdR-AusglV Monatliche Abschläge im Kalenderjahr 1989
... zu berücksichtigen. Für die Berechnungen der monatlichen Abschlagszahlungen gilt § 10 KVdR-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden ...
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