Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 16 - KVdR-Ausgleichsverordnung (KVdR-AusglV)

V. v. 06.11.1989 BGBl. I S. 1949; aufgehoben durch Artikel 218 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5-3 Sozialgesetzbuch
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§ 16 Monatliche Abschläge im Kalenderjahr 1989



Für die Berechnung der voraussichtlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen für das erste und zweite Kalenderhalbjahr 1989 werden die in den Vierteljahresrechnungen für 1988 (Ausgangszeiträume) gemeldeten KVdR-Leistungsaufwendungen nach § 1 Abs. 1 KVdR-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung angesetzt. Die Begrenzung auf die ausgleichsfähigen Aufwendungen nach § 269 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 2 hat das Bundesversicherungsamt in den Veränderungsfaktoren nach § 3 Abs. 2 Satz 1 für das erste und zweite Kalenderhalbjahr 1989 zu berücksichtigen. Für die Berechnungen der monatlichen Abschlagszahlungen gilt § 10 KVdR-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung.



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