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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
4. Abschnitt - KVdR-Ausgleichsverordnung (KVdR-AusglV)
V. v. 06.11.1989 BGBl. I S. 1949; aufgehoben durch Artikel 218 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5-3 Sozialgesetzbuch
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4. Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 14 Berichtigungen für die Zeit vor dem 1. Januar 1989
§ 272 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für Fehler aus der Zeit vor dem 1. Januar 1989. Bei der Feststellung der Berichtigungen ist das Recht anzuwenden, das jeweils galt. Für freiwillige Mitglieder ohne familienversicherte Angehörige, die nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge hatten oder deren Leistungsansprüche gemäß § 313 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung ruhten, wird die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen für die Zeit vor dem 1. Januar 1989 unter Ansatz des jeweils geltenden allgemeinen Beitragssatzes aus den Beitragsforderungen ermittelt. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 15 Abgrenzung der Aufwendungen für Krankengeld an Rentner in Übergangsfällen
Soweit Aufwendungen für Krankengeld an Rentner einschließlich der Beiträge der Krankenkasse zur Sozialversicherung aus Krankengeld über den 31. Dezember 1988 hinaus nach dem bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Recht zu buchen sind, sind die Reinausgaben ausgleichsfähig. Dies gilt nicht für Krankengeld an Rentner aus Arbeitseinkommen.
§ 16 Monatliche Abschläge im Kalenderjahr 1989
Für die Berechnung der voraussichtlichen ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen für das erste und zweite Kalenderhalbjahr 1989 werden die in den Vierteljahresrechnungen für 1988 (Ausgangszeiträume) gemeldeten KVdR-Leistungsaufwendungen nach § 1 Abs. 1 KVdR-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung angesetzt. Die Begrenzung auf die ausgleichsfähigen Aufwendungen nach § 269 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 2 hat das Bundesversicherungsamt in den Veränderungsfaktoren nach § 3 Abs. 2 Satz 1 für das erste und zweite Kalenderhalbjahr 1989 zu berücksichtigen. Für die Berechnungen der monatlichen Abschlagszahlungen gilt § 10 KVdR-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung.
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