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Zitierungen von § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BauMaschFüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauMaschFüV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BauMaschFüV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 BauMaschFüV Inhalt und Durchführung der Prüfung
... einen fachpraktischen Teil. (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 10 im fachtheoretischen Teil schriftlich und mündlich sowie im fachpraktischen Teil in Form von ...
§ 11 BauMaschFüV Bestehen der Prüfung
... erzielten Prüfungsnoten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung nach § 10 sind Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4754/v66083.htm