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§ 10 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer (BauMaschFüV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.1977 BGBl. I S. 2539; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 806-21-7-6 Berufliche Bildung
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§ 10 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



(1) Von der Ablegung der Prüfung in einem Prüfungsfach oder mehreren Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 9 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfachs entspricht. Eine Freistellung von allen Prüfungsfächern ist nicht zulässig.

(2) Von der Prüfung im fachpraktischen Teil und von der schriftlichen Prüfung im fachtheoretischen Teil kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle insoweit freigestellt werden, als er innerhalb der letzten 10 Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor einem Prüfungsausschuß einer Berufsbildungseinrichtung der Industrie oder des Handwerks unter Mitwirkung der Berufsgenossenschaften eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der §§ 4 bis 9 entspricht. Die Freistellung ist nur bis zu 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.

(3) Von der Prüfung im fachpraktischen Teil und von der schriftlichen Prüfung im fachtheoretischen Teil sind in der jeweiligen Fachrichtung auf Antrag von der zuständigen Stelle auch Angehörige und ehemalige Angehörige der Bundeswehr freizustellen, wenn sie in der Bundeswehr eine Prüfung zum Erwerb eines Berechtigungsscheines für eine vergleichbare Pioniermaschine mit Erfolg abgelegt haben und danach mindestens ein Jahr als Pioniermaschinenführer tätig waren.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BauMaschFüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauMaschFüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BauMaschFüV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 BauMaschFüV Inhalt und Durchführung der Prüfung
...  einen fachpraktischen Teil. (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 10 im fachtheoretischen Teil schriftlich und mündlich sowie im fachpraktischen Teil in Form von ...
§ 11 BauMaschFüV Bestehen der Prüfung
... erzielten Prüfungsnoten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung nach § 10 sind Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung ...