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Synopse aller Änderungen der BPflV am 01.08.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2012 durch Artikel 2 des PsychEntgG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BPflV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BPflV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2012 geltenden Fassung | BPflV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Krankenhausleistungen Zweiter Abschnitt Grundlagen der Entgeltbemessung § 3 Allgemeine Grundlagen § 4 Versorgungsauftrag § 5 Krankenhausvergleich § 6 Grundsatz der Beitragssatzstabilität § 7 Pflegesatzfähige Kosten bei geförderten Krankenhäusern § 8 Investitionskosten bei nicht oder teilweise geförderten Krankenhäusern | |
(Text alte Fassung) § 9 | (Text neue Fassung) § 9 Vereinbarung auf Bundesebene |
Dritter Abschnitt Entgeltarten und Abrechnung § 10 Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen § 11 (aufgehoben) § 12 Flexibles Budget § 13 Tagesgleiche Pflegesätze § 14 Berechnung der Pflegesätze Vierter Abschnitt Pflegesatzverfahren § 15 Vereinbarung auf Bundesebene § 16 (aufgehoben) § 17 Pflegesatzvereinbarung der Vertragsparteien § 18 Vorläufige Pflegesatzvereinbarung § 19 Schiedsstelle § 20 Genehmigung § 21 Laufzeit Fünfter Abschnitt Sonstige Vorschriften § 22 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen § 23 Landespflegesatzausschüsse § 24 Modellvorhaben § 25 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene § 26 Übergangsvorschriften Anlage 1 (zu § 17 Abs. 4) Leistungs- und Kalkulationsaufstellung Anhang 1 (zu Anlage 1) zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung Anhang 2 (zu Anlage 1) zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung Anhang 3 zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung Gesonderter Ausweis für ausländische Patienten nach § 3 Abs. 4 Anlage 2 (zu § 17 Abs. 4) Ergänzende Kalkulationsaufstellung für nicht oder teilweise geförderte Krankenhäuser | |
§ 9 | § 9 Vereinbarung auf Bundesebene |
(aufgehoben) | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 insbesondere 1. einen Katalog nach § 17d Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit insbesondere tagesbezogenen Entgelten einschließlich der Bewertungsrelationen sowie in geeigneten Fällen Regelungen zu Zu- oder Abschlägen, die nach Über- oder Unterschreitung erkrankungstypischer Behandlungszeiten vorzunehmen sind, 2. einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17d Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Vergütungshöhe, 3. die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach den Nummern 1 und 2 sowie die Regelungen zu Zu- und Abschlägen, 4. Empfehlungen für die Kalkulation und die krankenhausindividuelle Vergütung von Leistungen und neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für die nach § 6 gesonderte Entgelte vereinbart werden können, 5. bis zum 31. Oktober jeden Jahres, erstmals für das Jahr 2013, den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 5 oder 6 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Begrenzung der Entwicklung des Basisentgeltwerts nach § 10 Absatz 3, wobei bereits anderweitig finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten wird; im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes ist die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch um 40 Prozent dieser Differenz zu erhöhen, 6. den einheitlichen Aufbau der Datensätze und das Verfahren für die Übermittlung der Daten nach § 11 Absatz 4 Satz 1 sowie die Weiterentwicklung der Abschnitte E1 bis E3 und B1 und B2 nach der Anlage dieser Verordnung. (2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 17d Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In den übrigen Fällen entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; eine Entscheidung zu Absatz 1 Nummer 5 hat die Schiedsstelle bis zum 15. November des jeweiligen Jahres zu treffen. |
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